Fragen & Antworten zu Patientenrechten
Sie konnten eine Situation im Gespräch mit Ihrer behandelnden Ärztin oder Ihrem behandelnden Arzt nicht zufriedenstellend klären? Oder Sie vermuten eine fehlerhafte ärztliche Behandlung?
Erfahren Sie hier, in welchen Fällen Sie die Ärztekammer Berlin unterstützen kann und in welchen nicht, wie Sie eine Beschwerde einreichen und wie danach der weitere Ablauf ist.
Fragen & Antworten zu ärztlichen Berufspflichten und zu Beschwerdemöglichkeiten
Die Ärztekammer Berlin nimmt die Aufsicht über alle in Berlin tätigen Ärzt:innen wahr. Sie ist daher die richtige Ansprechpartnerin für alle Beschwerden, die sich auf Verstöße gegen die ärztlichen Berufspflichten im Bundesland Berlin beziehen. Die ärztlichen Berufspflichten sind in der Berufsordnung der Ärztekammer Berlin geregelt. Nach der Berufsordnung sind Ärzt:innen beispielsweise dazu verpflichtet, ...
- Patient:innen vor der Durchführung ärztlicher Behandlungen ordnungsgemäß aufzuklären,
Ärztliche Aufklärungspflicht. - im Vorfeld die Einwilligung der Patient:innen zur Durchführung der ärztlichen Maßnahmen einzuholen.
- den Patient:innen keine Behandlungen aufzudrängen und ihnen keine unrealistischen Versprechungen über den erwartbaren Therapieerfolg zu machen.
- bei der ärztlichen Behandlung die aktuellen wissenschaftlichen Standards zu beachten (Vermeidung von Behandlungsfehlern).
- mit den Patient:innen respektvoll umzugehen und deren Persönlichkeitsrechte zu achten.
- mit der besonderen Vertrauensposition als Ärztin oder Arzt keine gewerblichen oder sonstigen eigennützigen Interessen zu verbinden.
- die erhobenen Befunde und die durchgeführten ärztlichen Maßnahmen ordnungsgemäß zu dokumentieren, Ärztliche Dokumentationspflicht.
- grundsätzlich über die im Zusammenhang mit der ärztlichen Behandlung bekannt gewordenen Informationen zu schweigen, Ärztliche Schweigepflicht.
- Patient:innen Einsicht in die sie betreffenden Behandlungsunterlagen zu gewähren,
Einsichtnahme in Patientenunterlagen. - angeforderte Befundberichte und in Auftrag genommene Gutachten zeitgerecht zu erstellen.
- den Behandlungsvertrag einzuhalten.
- die ärztliche Behandlung ordnungsgemäß abzurechnen.
- Wir geben keine medizinischen Auskünfte und erstellen keine Zweitmeinungen.
- Wir geben keine Empfehlungen zu "guten Ärzt:innen" oder "guten Krankenhäusern".
- Wir erstellen keine kostenfreien Gutachten über privatärztliche Rechnungen.
- Wir führen keine Rechtsberatung durch.
- Wir geben keine Unterstützung bei der Durchsetzung etwaiger Ansprüche und greifen auch nicht in medizinische Behandlungen ein.
Bitte nutzen Sie für die Übermittlung Ihrer Beschwerde das nachfolgende Online-Formular. Ihre Angaben werden dabei mit einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung übertragen. Dies ist der einfachste und sicherste Weg, um Ihre Beschwerde bei uns einzureichen.
Falls der Platz für die Darstellung des Sachverhaltes nicht ausreicht, fügen Sie gerne weitere Seiten hinzu. Bitte beschränken Sie sich bei der Darstellung des Sachverhaltes auf das Wesentliche. Schildern Sie Tatsachen (Wer? Wann? Wo? Wie?) und keine Bewertungen. Senden Sie uns wenn möglich auch weitere Unterlagen zum Sachverhalt, beispielsweise Behandlungsunterlagen oder Schriftwechsel. Wenn die Ärztekammer Berlin im Rahmen der Ermittlungen Fragen hat oder weitere Informationen benötigt, werden wir nochmals auf Sie zukommen.
Sie haben Fragen zum Schutz Ihrer Daten? Hier finden Sie Informationen zur Datenverarbeitung und zum Datenschutz bei der Ärztekammer Berlin.
Bei einem Arzt-Patienten-Verhältnis handelt es sich in der Regel um eine sehr persönliche Beziehung. Grundlage für das Funktionieren dieser Beziehung ist ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis. Ist diese Beziehung durch ein Ereignis gestört, sollten Sie zunächst versuchen, das Problem im direkten Kontakt mit der betreffenden Ärztin oder dem betreffenden Arzt zu klären – auch wenn es schwerfällt. Sobald eine externe Instanz wie die Ärztekammer Berlin eingeschaltet wird, kann dies die Arzt-Patienten-Beziehung beeinträchtigen und das Vertrauensverhältnis empfindlich stören. Als Folge kann ein Wechsel der Ärztin oder des Arztes erforderlich werden.
Die Ärztekammer Berlin rät daher dazu, bei Unstimmigkeiten, zum Beispiel bei der Abrechnung oder bei organisatorischen bzw. kommunikativen Schwierigkeiten zunächst zu versuchen, diese im direkten Kontakt mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt zu klären. Bei Kommunikationsproblemen kann es hilfreich sein, den Ärger abklingen zu lassen und dann auf die Ärztin oder den Arzt zuzugehen. Wenn Sie sich bei der Ärztekammer Berlin beschweren, sollte der Sachverhalt sachlich, korrekt und frei von Wertungen vorgetragen werden. Benennen Sie eigene Auffassungen als solche und stellen Sie diese nicht als Tatsachen dar (siehe hierzu auch unten unter „Wie reiche ich eine Beschwerde bei der Ärztekammer Berlin ein?“).
Bei Beschwerden über die Tätigkeit einer Ärztin oder eines Arztes führt die Ärztekammer Berlin die erforderlichen Ermittlungen durch. Stellt sie dabei schwerwiegende oder wiederholte Pflichtverletzungen fest, hat sie die Möglichkeit, berufsrechtliche Maßnahmen gegen die Ärztin oder den Arzt zu ergreifen (siehe unter „Was passiert, wenn ein Verstoß gegen das ärztliche Berufsrecht vorliegt?“). Als Ärztekammer Berlin können wir eine Ärztin oder einen Arzt jedoch nicht dazu veranlassen, zum Beispiel zeitnah Termine zu vergeben, bestimmte ärztliche Verordnungen zu erteilen oder bestimmte Behandlungen durchzuführen. In solchen Fällen raten wir dazu, sich an eine Patientenberatungsstelle zu wenden.
Hinweis: Die Ärztekammer Berlin überwacht die ordnungsgemäße Berufsausübung der in Berlin tätigen Ärztinnen und Ärzte. Wir überwachen keine medizinischen Einrichtungen wie beispielsweise Krankenhäuser.
Geht eine Beschwerde bei der Ärztekammer Berlin ein, wird zunächst geprüft, ob ein Sachverhalt vorliegt, aus dem sich ein Verstoß gegen die ärztlichen Berufspflichten ergeben kann. Sofern weitere Ermittlungen notwendig sind, holt die Ärztekammer Berlin Stellungnahmen der Beteiligten ein. Stellt sich heraus, dass ein Verstoß gegen das Berufsrecht vorliegt, wird geprüft, ob eine berufsrechtliche Maßnahme erforderlich ist. Ist dies der Fall, kann die Ärztekammer Berlin eine Rüge erteilen, die mit einer Geldauflage von bis zu 10.000 Euro sowie mit der Weisung verbunden werden kann, an einer bestimmten Maßnahme oder Fortbildung teilzunehmen. Bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen kann die Ärztekammer Berlin mit der Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens reagieren. Bei weniger schwerwiegenden Verstößen, die keiner berufsrechtlichen Maßnahme bedürfen, erteilt die Ärztekammer Berlin Hinweise zur ordnungsgemäßen Berufsausübung und zu den Berufspflichten. Auch weniger schwerwiegende Pflichtverstöße, auf die zunächst nur mit berufsrechtlichen Hinweisen reagiert worden ist, können im Wiederholungsfall ebenfalls zu einer berufsrechtlichen Maßnahme führen.
Wird ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet, so wird dies vor dem Verwaltungsgericht Berlin geführt. Das Verwaltungsgericht kann Verweise erteilen, zu Geldbußen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro verurteilen, die Weisung erteilen, an einer bestimmten Maßnahme oder Fortbildung teilzunehmen und zum Entzug des aktiven und passiven Kammerwahlrechts verurteilen, oder, als schwerste Sanktion, die Berufsunwürdigkeit des Arztes feststellen. Letzteres führt in der Regel zum Entzug der Approbation durch die zuständige Approbationsbehörde (in Berlin das Landesamt für Gesundheit und Soziales). Hier finden Sie weitergehende Informationen zu den berufsrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten.
Die Ärztekammer Berlin prüft bei allen eingehenden Beschwerden, ob der Verdacht einer Berufspflichtverletzung vorliegt. Die Einsender:innen erhalten eine Eingangsbestätigung mit weiteren Hinweisen. Aus datenschutzrechtlichen Gründen können die Absender:innen der Beschwerde jedoch nicht in jedem Fall über den weiteren Fortgang des Falles unterrichtet werden.
Betroffene Patient:innen erhalten nur dann unaufgefordert eine Auskunft darüber, ob im Ergebnis eine berufsrechtliche Pflichtverletzung festgestellt worden ist, wenn ein förmliches berufsrechtliches Verfahren durchgeführt wird. Andere beschwerdeführende Personen erhalten eine solche Auskunft, wenn sie ein berechtigtes Interesse an der Information glaubhaft machen können. Die Auskunft bezieht sich dabei nur auf das Ergebnis und nicht auf die Information, ob und, falls ja, welche berufsrechtlichen Maßnahmen ergriffen worden sind. Wird kein förmliches berufsrechtliches Verfahren eingeleitet, können wir die Absender:innen der Beschwerde aus datenschutzrechtlichen Gründen jedoch nicht über das Ergebnis der Ermittlungen unterrichten.
Für den Fall, dass Sie einen Behandlungsfehler vermuten, können Sie sich an die Ärztekammer Berlin wenden. Wir unterstützen die Beteiligten bei der außergerichtlichen Klärung. Mit dem bei der Ärztekammer Berlin geführten Schlichtungsverfahren erhalten alle Beteiligten die Möglichkeit, den Streit in einem objektiven, kompetenten und den aktuellen ärztlichen und rechtlichen Standards entsprechenden Verfahren beizulegen.
Der Betrieb der bisher mit dieser Aufgabe betrauten Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen Ärztekammern in Hannover wurde zum 31. Dezember 2021 eingestellt. Bei der Schlichtungsstelle in Hannover anhängige Schlichtungsverfahren werden durch die Ärztekammer Berlin fortgeführt.
Neue Schlichtungsanträge können direkt bei der Ärztekammer Berlin gestellt werden. Hier geht es zur Schlichtungsordnung der Ärztekammer Berlin. Weitere Informationen zum Schlichtungsverfahren finden Sie hier in unseren Fragen und Antworten.
Das Schlichtungsverfahren der Ärztekammer Berlin wird elektronisch auf einem hierfür von der Ärztekammer Berlin betriebenen Internetportal durchgeführt. Auf dem Portal können Antragsteller:innen nach ihrer Registrierung ihren Antrag elektronisch stellen, Dokumente hochladen und elektronisch mit der Ärztekammer Berlin kommunizieren.
Internetportal zur Stellung eines Schlichtungsantrags bei der Ärztekammer Berlin
Gutachterverzeichnis
Hier können Sie gezielt nach ärztlichen Sachverständigen suchen, die Gutachten erstellen, und zu diesen Kontakt aufnehmen.
Privatrechnungen & Individuelle Gesundheitsleistungen
Fachliche Beratungen zu Privatrechnungen und Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) können wir leider nicht anbieten.
Bestehen Zweifel, ob eine Privatrechnung korrekt ist, raten wir Ihnen folgendes Vorgehen:
- Sprechen Sie zunächst die Ärztin oder den Arzt, die oder der die Rechnung gestellt hat, direkt darauf an. Viele Fragen lassen sich auf diese Weise unkompliziert klären.
- Sind Sie privat krankenversichert, können Sie sich auch direkt an die Versicherung wenden und um Überprüfung der Rechnung bitten.
- Der Verband der privaten Krankenversicherungen bietet auf seiner Website ein elektronisches Prüfprogramm an, mit dessen Hilfe Sie die ärztliche Liquidation formal selbst kontrollieren können: Arztrechnung prüfen
Sie vermuten einen Verstoß gegen die ärztliche Berufsordnung? In diesem Fall überprüfen wir von Ihnen eingereichte Privatrechnungen. Liegt ein Verstoß gegen die Berufsordnung vor, leiten wir, sofern erforderlich, berufsrechtliche Maßnahmen ein. Ergebnisse unserer Prüfung sowie eventueller Ermittlungen oder berufsrechtlicher Maßnahmen können wir Patient:innen aus datenschutzrechtlichen Gründen jedoch nicht übermitteln. Die Ärztekammer Berlin erteilt in jedem Fall bei einer festgestellten fehlerhaften Abrechnung rechtliche Hinweise zur ordnungsgemäßen Rechnungslegung gegenüber der betreffenden Ärztin oder dem betreffenden Arzt.
Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL)
IGeL-Monitor
Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e. V. (MDS)
Muster für eine Patientenerklärung inklusive der erforderlichen Honorarvereinbarung
Formular
Patientenverfügung, Betreuungsverfügung & Vorsorgevollmacht
Informationen zur Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und zur rechtlichen Betreuung
Bundesministerium der Justiz
Broschüre Patientenverfügung - Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung
Verbraucherzentrale Bundesverband
Hinweise und Empfehlungen zum Umgang mit Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen im ärztlichen Alltag
Bundesärztekammer / Zentrale Ethikkommission bei der Bundesärztekammer
Ärztliche Berufspflichten & weitere Informationen
Ärztliche Dokumentationspflicht
Die ärztliche Dokumentationspflicht wird durch unterschiedliche Rechtsvorschriften unabhängig voneinander geregelt, etwa nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Berufsordnung der Ärztekammer Berlin.
Ärztliche Aufklärungspflicht
Nach dem Behandlungsvertrag sollen Ärzt:innen Patient:innen vor der Behandlung umfassend über Diagnose, Therapiemöglichkeiten und mögliche Komplikationen aufklären.
Ärztliche Schweigepflicht
Die ärztliche Schweigepflicht schützt das im Grundgesetz verankerte Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Sie ist sowohl in den Berufsordnungen der Landesärztekammern als auch im Strafgesetzbuch geregelt.