Jedes Jahr benötigen mehrere tausend Menschen in Deutschland ein Spenderorgan.

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Lebendspendekommission

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Gemeinsame Lebendspendekommission der Ärztekammer Berlin und der Landesärztekammer Brandenburg

Jedes Jahr benötigen mehrere tausend Menschen in Deutschland ein Spenderorgan.

Die transplantierten Organe stammen meist von verstorbenen Organspendenden. Aber auch Lebende kommen als Spendende in Betracht; ihnen dürfen zur Übertragung an bestimmte Verwandte bzw. nahestehende Personen Organe entnommen werden. Unter Lebenden werden vor allem Nieren gespendet. Medizinisch möglich und gesetzlich erlaubt sind aber auch Transplantationen von Teilen der Leber, Lunge, des Dünndarms und der Bauchspeicheldrüse.

Die strengen Voraussetzungen einer Lebendorgantransplantation sind im Transplantationsgesetz (TPG) geregelt. Unter anderem müssen die transplantierenden Ärzt:innen vor der Durchführung der Transplantation eine gutachtliche Stellungnahme der zuständigen Lebendspendekommission einholen. 

Die Lebendorganspende ist zulässig zwischen Verwandten ersten und zweiten Grades, Ehegatten, Verlobten oder anderen Personen, die der spendenden Person in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahestehen. Des Weiteren hat der Bundesgesetzgeber in § 8 Absatz 3 Satz 2 TPG vorgeschrieben, dass eine Kommission vor der Organentnahme gutachtlich dazu Stellung genommen haben muss, ob begründete tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Einwilligung in die Organspende nicht freiwillig erfolgt oder das Organ Gegenstand verbotenen Handeltreibens ist.

Das Land Berlin hat die Ärztekammer Berlin gesetzlich beauftragt, für Lebendorgantransplantationen, die in Berlin stattfinden, eine Lebendspendekommission einzurichten. Die Ärztekammer Berlin ist dieser Vorgabe nachgekommen. Sie arbeitet dabei mit der Landesärztekammer Brandenburg zusammen; die Kommission trägt den Namen "Gemeinsame Lebendspendekommission der Ärztekammer Berlin und der Landesärztekammer Brandenburg". 

Die Kommission besteht aus einer Ärztin oder einem Arzt, einer Person mit der Befähigung zum Richteramt und einer in psychologischen Fragen erfahrenen Person. Für jedes Kommissionsmitglied sind Stellvertretungen berufen.

Die Kommission wird auf Antrag der Einrichtung tätig, in der das Organ entnommen werden soll. Die Antragserfordernisse sind in der Satzung der Lebendspendekommission der Ärztekammer Berlin niedergelegt. Die antragstellende Einrichtung trägt die Kosten des Verfahrens nach den Vorgaben der Gebührenordnung der Ärztekammer Berlin.

Die Kommission hört die organspendende Person und ggf. auch die organempfangende Person an. Das Verfahren schließt mit einer gutachtlichen Stellungnahme der Kommission. Die antragstellende Einrichtung wird über die Stellungnahme informiert.

Statistik

Tätigkeit der Lebendspendekommission im Jahr 2023 mit Vorjahresvergleich

 

2023

2022

2021

Anzahl der Sitzungen

33

37

35

Anträge/Beratungsgespräche

88

76

63

Positive Stellungnahmen

88

76

59

Negative Stellungnahmen

0

0

4

 

Spendegegenstand

2023

2022

2021

Nierenlebendspenden

86

75

61

Leberlebendspenden

2

1

2

 

Geschlechterverteilung der Spender:innen

2023

2022

2021

Spenderinnen (weiblich)

60

54

43

Spenden von Frauen an Männer

48

45

31

Spenden von Frauen an Frauen

12

9

12

Spender (männlich)

28

22

20

Spenden von Männern an Frauen

18

12

9

Spenden von Männern an Männer

10

10

11

 

Soziale Beziehungen

2023

2022

2021

Spenden von Eltern an Kinder

28

17

24

Spenden von Kindern an Eltern

1

0

2

Spenden von Stiefeltern an Stiefkinder

0

0

0

Spenden von Patenkindern an Pat:innen

0

0

0

Spenden an Geschwister

11

10

7

Spenden an Ehegatten

29

38

19

Spenden an Schwäger:innen

2

0

2

Spenden an sonstige Blutsverwandte

3

5

0

Spenden an Lebenspartner:innen

7

5

4

Spenden an Freund:innen

6

1

5