Erwerb der Fachkunde nach Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin und Zahnmedizin
Für den Erwerb einer Fachkunde im Strahlenschutz sind verschiedene Voraussetzungen zu erfüllen.
Ihr Weg zur Fachkunde
Erwerb der Fachkunde nach Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin und Zahnmedizin
Erwerb der Fachkunde
Eine solche Fachkunde im Strahlenschutz ist zu erwerben, wenn Sie als Ärztin oder Arzt selbstständig Röntgenstrahlung am Menschen anwenden. Ebenfalls müssen Sie diese erwerben, wenn durch Sie die rechtfertigende Indikation für eine Untersuchung mit Röntgenstrahlung gestellt wird. Das bedeutet, dass Ärztinnen und Ärzte aller Fachrichtungen, aber auch Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung hiervon betroffen sind, wenn Sie selbstständig Röntgenuntersuchungen anordnen.
Die Fachkunde wird durch die Ableistung der vorgeschriebenen Sachkundezeit mit entsprechenden Mindestuntersuchungszahlen sowie durch den Nachweis der Teilnahme an den Kursen im Strahlenschutz auf Antrag bei der Ärztekammer erworben.
- Als erster Schritt ist der Kenntniskurs im Strahlenschutz erfolgreich zu absolvieren.
- Danach, also mit Erwerb der Strahlenschutzkenntnisse, kann mit der zu leistenden Sachkundezeit begonnen werden.
- Des Weiteren ist, die Teilnahme an einem Grund- und Spezialkurs im Strahlenschutz notwendig. Für bestimmte Fachkunden sind weitere Spezialkurse wie der CT-Kurs, Interventionskurs, DVT-Kurs, oder der Spezialkurs zur Knochendichtemessung abzuleisten. Die Kurse sind aufeinander aufbauend zu absolvieren. Bitte beachten sie: Die Kursteilnahme darf insgesamt nicht länger als fünf Jahre zurückliegen (§ 47 Abs. 1 StrlSchV). Für die Kurssuche können Sie gern auch die bundesweite Fortbildungssuche der BÄK nutzen.
Beantragung der Fachkunde
Auf Grundlage der Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin und Zahnmedizin (Röntgendiagnostik) sind Fachkunden für folgende Anwendungsgebiete erwerbbar. Hier finden Sie eine Übersicht.
Für die Beantragung einer Fachkunde reichen Sie bitte folgende Unterlagen ein:
- Sachkundezeugnis: Dieses ist durch eine/n in dem durch Sie angestrebten Anwendungsgebiet fachkundige/n Ärztin oder Arzt , unter deren/dessen Aufsicht die praktische Erfahrung erworben wurde, zu unterschreiben.
- Kursnachweise im Original: (Kenntnis-, Grund- und Spezialkurs/e)
- den ausgedruckten und unterschriebenen Antrag
- eine Kopie des gültigen Personalausweises oder Reisepasses
Gebühren
Der Erwerb der Fachkunde „Notfalldiagnostik“ ist gebührenfrei. Die Bearbeitungsgebühr für alle anderen Fachkunden beträgt 100 Euro pro Fachkundeantrag. Sie erhalten während der Bearbeitungszeit einen Gebührenbescheid. Grundlage hierzu ist die Gebührenordnung der Ärztekammer Berlin.
Erwerb der Fachkunde nach Richtlinie zur Verordnung über den Schutz von Schäden durch ionisierende Strahlen
Erwerb der Fachkunde
Eine Fachkunde im Strahlenschutz nach Richtlinie zur Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen benötigen:
- Ärztinnen und Ärzte, die eigenverantwortlich radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung am Menschen anwenden.
- Ärztinnen und Ärzte, die die rechtfertigende Indikation für solche Maßnahmen stellen.
Für den Erwerb sind notwendig:
- die Ableistung der geforderten Sachkundezeit samt Mindestanwendungszahlen
- der Nachweis der Teilnahme an den Kursen im Strahlenschutz sowie
- das erfolgreiche Absolvieren eines Fachgesprächs.
Dem Sachkundeerwerb sind der Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz, eine Einweisung am Arbeitsplatz und eine Unterweisung zu Beginn der Tätigkeit vorgeschaltet. Die Sachkunde ist unter ständiger Aufsicht einer Person mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz zu erwerben.
Die Kurse sind aufeinander aufbauend zu absolvieren.
- Grundkurs im Strahlenschutz
- Spezialkurse(e)
Spezialkurse sind abhängig von der beantragten Fachkunde. So sind zum Beispiel ür den Erwerb der Fachkunde N8 Brachytherapie die Spezialkurse in der Brachytherapie und in der Strahlentherapieplanung notwendig, während für den Erwerb der Fachkunde N11 Gesamtgebiet Teletherapie die Spezialkurse Teletherapie und Strahlentherapieplanung notwendig sind.
Hier finden Sie eine Übersicht über die erwerbbaren Fachkunden.
Bitte beachten sie: Die Kursteilnahme darf insgesamt nicht länger als fünf Jahre zurückliegen (§ 47 Abs. 1 StrlSchV). Für die Kurssuche können Sie gern auch die bundesweite Fortbildungssuche der BÄK nutzen.
Beantragung der Fachkunde
Für die Beantragung einer Fachkunde reichen Sie bitte folgende Unterlagen ein:
- Sachkundezeugnis: Dieses ist durch eine/n in dem durch Sie angestrebten Anwendungsgebiet fachkundige Ärztin oder fachkundigen Arzt , unter deren/dessen Aufsicht die praktische Erfahrung erworben wurde, zu unterschreiben.
- Kursnachweise im Original (Grund- und Spezialkurs/e)
- den ausgedruckten und unterschriebenen Antrag StrlSchV
- Kopie Ihres gültigen Personalausweises oder Reisepasses
Der von der Ärztekammer Berlin berufene Beauftragte für Strahlenschutz prüft die Fachkundeanträge nach Aufbereitung durch die zuständigen Sachbearbeiter:innen und legt, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, den Termin für das Fachgespräch fest. Dieser wird Ihnen etwa 14 Tage im Voraus mitgeteilt. Die Mitteilung enthält auch die Namen der Prüfer:innen.
Das Fachgespräch dauert mindestens 30 Minuten. Das Ergebnis wird Ihnen direkt im Nachgang mündlich mitgeteilt. Bei bestandenem Fachgespräch wird Ihnen in der Regel sogleich die Bescheinigung der Fachkunde überreicht.
Bei Nichtbestehen ist eine Wiederholung des Fachgesprächs nicht vor Ablauf von 3 Monaten möglich.
Gebühren
Die Bearbeitungsgebühr inklusive Fachgespräch beträgt 200 Euro pro Fachkundeantrag. Sie erhalten während der Bearbeitungszeit einen Gebührenbescheid. Grundlage hierzu ist die Gebührenordnung der Ärztekammer Berlin.
Veranstaltungen zur ärztlichen Fortbildung
Sie möchten sich im Bereich Strahlenschutz fortbilden? Hier finden Sie unsere aktuellen Fortbildungsangebote in der Übersicht.
Rechtfertigende Indikation
Die Anwendung darf erst durchgeführt werden, nachdem ein Arzt oder Zahnarzt mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz entschieden hat, dass und auf welche Weise die Anwendung durchzuführen ist (rechtfertigende Indikation). Die rechtfertigende Indikation erfordert bei Anwendungen im Rahmen einer medizinischen Exposition die Feststellung, dass der gesundheitliche Nutzen der einzelnen Anwendung gegenüber dem Strahlenrisiko überwiegt. … Die rechtfertigende Indikation darf nur gestellt werden, wenn der Arzt, der die Indikation stellt, die Person, an der ionisierende Strahlung oder radioaktive Stoffe angewendet werden, vor Ort persönlich untersuchen kann, es sei denn, es liegt ein Fall der Teleradiologie nach § 14 Absatz 2 vor.
In der StrlSchV ist dies im § 119 wie folgt geregelt:
(1) Der die rechtfertigende Indikation stellende Arzt [...] hat [...] zu prüfen, ob es sich bei der vorgesehenen Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe um ein anerkanntes Verfahren nach den Erfordernissen der medizinischen Wissenschaften oder um einen Heilversuch handelt, dessen Durchführung durch den Arzt [...] besonders zu begründen ist.
(2) Eine rechtfertigende Indikation ist auch dann zu stellen, wenn eine Anforderung eines überweisenden Arztes [...] vorliegt.
(3) Der die rechtfertigende Indikation stellende Arzt [...] hat vor der Anwendung, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit dem überweisenden Arzt [...], die verfügbaren Informationen über bisherige medizinische Erkenntnisse heranzuziehen, um jede unnötige Exposition zu vermeiden. Zu diesem Zweck ist die zu untersuchende oder zu behandelnde Person über frühere Anwendungen ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe, die für die vorgesehene Anwendung von Bedeutung sein können, zu befragen.
Fachkunde RöV/StrlSchV
Silja Cronemeyer
- T +49 30 408 06 - 10 07
- E weiterbildung@aekb.de