Individuelle Gesundheitsleistungen werden ebenfalls auf der Grundlage der GOÄ abgerechnet. Weitere Informationen haben wir hier zusammengestellt.
Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
Antworten auf die häufigsten Fragen zur Abrechnung ärztlicher Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) finden Sie hier.
Abrechnung privatärztlicher Leistungen
Weitere nützliche Informationen zur Abrechnung privatärztlicher Leistungen finden Sie bei der Bundesärztekammer.
Fragen & Antworten zur privatärztlichen Abrechnung
Um andere Leistungen abrechnen zu können, sieht § 6 Abs. 2 GOÄ eine analoge Bewertung vor: Ist die erbrachte ärztliche Leistung nicht in das GOÄ-Gebührenverzeichnis aufgenommen und ist sie "nach Art, Kosten- und Zeitaufwand" gleichwertig mit einer Leistung des GOÄ-Gebührenverzeichnisses, so kann sie entsprechend berechnet werden.
Es gibt ein Analogverzeichnis der Bundesärztekammer, welches jedoch nicht verpflichtend oder abschließend ist. Unabhängig von dem Analogverzeichnis und sonstigen Empfehlungen zur Analogabrechnung gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 GOÄ, der Ärzt:innen unter Berücksichtigung der betreffenden Vorgaben erlaubt, eine analoge Bewertung zu bilden. Demnach können selbständige ärztliche Leistungen, die in das GOÄ-Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, entsprechend einer nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des GOÄ-Gebührenverzeichnisses berechnet werden. Hierbei muss eine GOÄ-Ziffer gewählt werden, die in der technischen Durchführung, im Zeitaufwand, im Schwierigkeitsgrad und den Kosten der erbrachten Leistung möglichst nahe kommt. Mit diesen Bestimmungen in der GOÄ wird berücksichtigt, dass der rasch fortschreitende medizinische Fortschritt in der GOÄ nicht kurzfristig widergespiegelt werden kann.
§12 Absatz 2 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) regelt die Mindestanforderungen für den Inhalt einer Arztliquidation, die erfüllt sein müssen, um bei Rechnungsstellung die Fälligkeit der Vergütung zu begründen.
Eine Terminabsprache, die in der Regel über die medizinischen Fachangestellten erfolgt, kann nicht in Rechnung gestellt werden. Sofern durch die Ärztin oder den Arzt lediglich eine Rechnung erläutert wird, ist dieses Gespräch nicht abrechenbar.
Erfolgt die Ausstellung als einzige Leistung ohne Kontakt zur Ärztin oder zum Arzt, kann die GOÄ-Ziffer 2 in Rechnung gestellt werden. Sofern weitere ärztliche Leistungen erbracht und berechnet werden, ist eine Ausstellung von Rezepten und Überweisungen nicht als eigenständige Leistung abrechenbar.
Die Ziffer 3 GOÄ – eingehende Beratung – ist berechnungsfähig, wenn das Gespräch mit der Ärztin oder dem Arzt mindestens 10 Minuten in Anspruch genommen hat. Sie ist als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach den Ziffern 5, 6, 7, 8, 800 oder 801 GOÄ ansetzbar. Eine mehr als einmalige Berechnung im Behandlungsfall bedarf einer besonderen Begründung.
Die Leistung der Ziffer 4 beinhaltet laut GOÄ die "Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung von Bezugspersonen". Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Anamneseerhebung über eine Bezugsperson für bestimmte Personengruppen (insbesondere Kinder) selbst bei "normalem Gesundheitszustand" den Regelfall darstellt, so dass die Anamneseerhebung bereits mit der Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1 bzw. 3 abgegolten ist und nicht zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 4 berechtigt. Die Voraussetzung für die Berechnung der GOÄ-Ziffer 4 anstelle der GOÄ-Ziffern 1 oder 3 ist auch bei der Behandlung von Säuglingen und Kleinkindern erst dann gegeben, wenn besondere Schwierigkeitsgrade und damit verbundener Mehraufwand bei der (Fremd-) Anamnese und/oder Unterweisung der Bezugsperson vorliegen. Dies ist beispielsweise der Fall bei der Unterweisung einer Bezugsperson zur Betreuung eines Kindes mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung und auch bei Unterweisung betreffend die von den Eltern wahrzunehmenden pflegerischen und sonstigen supportiven Aufgaben im Zusammenhang mit einer bevorstehenden oder erfolgten Operation.
Leistungen nach den GOÄ-Ziffern 1, 2, 3 und 4 sowie in Ausnahmefällen die GOÄ-Ziffern 806 und 812, können auch bei telefonischer Erbringung abgerechnet werden. Die Grenzen der medizinischen Sinnhaftigkeit einer Leistungserbringung im Rahmen eines Telefongespräches sind zu berücksichtigen.
Gemäß den Bestimmungen der GOÄ im Abschnitt B, Allgemeine Bestimmungen des GOÄ-Gebührenverzeichnisses, sind Leistungen nach den Ziffern 1 und/oder 5 neben Leistungen aus den Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig. Wurde innerhalb eines Behandlungsfalles derselben Erkrankung bereits eine Leistung nach Ziffer 1 und/oder 5 neben einer oder mehreren Leistungen der Abschnitte C bis O berechnet, so ist eine erneute Nebeneinanderberechnung nicht zulässig. Auch das Vorliegen mehrerer Erkrankungen bei der ersten Inanspruchnahme rechtfertigt nicht von mehreren parallel bestehenden Behandlungsfällen zu sprechen. Vielmehr liegt auch bei der ab einem bestimmten Zeitpunkt zeitlich parallel verlaufenden Diagnostik und Behandlung mehrerer Erkrankungen nur ein Behandlungsfall vor. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Erkrankungen von Beginn an miteinander im Zusammenhang stehen oder während der Behandlung einer Grunderkrankung zu Tage treten bzw. diagnostiziert werden. Ein neuer Behandlungsfall beginnt nicht, wenn nach der ersten Inanspruchnahme der Ärztin/des Arztes diese/dieser von einer bestimmten Diagnose ausging, diese Verdachtsdiagnose aber fallen lassen musste, weil sich nunmehr eine andere Diagnose als die richtige herausstellt. Die Änderung der Diagnose für die Erkrankung oder das Hinzutreten neuer dieser der Erkrankung hinzuzurechnenden Symptome kann ebenfalls keinen neuen Behandlungsfall begründen. Entwickelt sich ein völlig anderes Krankheitsbild und kommt es somit zu einer entscheidenden Änderung der Erkrankung, wird ein neuer Behandlungsfall ausgelöst. Damit wäre der erneute Ansatz der GOÄ - Ziffer 1 neben anderen Leistungen vor Ablauf des ersten Behandlungsfalles möglich.
Als Voraussetzung für die Berechnung eines Konsils ist die Beratung zweier oder mehrerer Ärzt:innen zu verstehen, die der Abklärung einer Diagnose und/oder der Behandlung einer Patientin oder eines Patienten dient. Die beteiligten Ärzt:innen müssen sich persönlich mit der Patientin oder dem Patienten und ihren oder seinen Krankheitsdaten befasst haben.
Grundsätzlich ist die konsiliarische Erörterung unter Ärzt:innen jeder Fachrichtung berechnungsfähig. Auf Grund des dritten Satzes im GOÄ -Text zur Ziffer 60 gibt es hier jedoch zwei wesentliche Einschränkungen:
- Eine dieser Einschränkungen sind routinemäßige Besprechungen, für die eine Konsiliargebühr nicht erhoben werden kann.
Ein Beispiel: Die Abstimmung zwischen Operateur:in und Anästhesist:in vor operativen Eingriffen gilt als routinemäßige Besprechung und kann nicht als Konsil abgerechnet werden. Sofern es sich bei der in Ansatz gebrachten Leistung um keine Routinebesprechung handelt, empfiehlt es sich, zu begründen, warum diese Besprechung über eine normale Abstimmung hinausgegangen ist. Dies sollte bereits in der Liquidation erfolgen, da die privaten Versicherer den Ansatz nach GOÄ-Ziffer 60 – insbesondere bei der Absprache zwischen Operateur:in und Anästhesist:in – oftmals streichen. - Die zweite Einschränkung betrifft Ärzt:innen, die in einem engen organisatorischen Tätigkeitsverhältnis zueinander stehen. Beispiele hierfür sind Ärzt:innnen derselben Gemeinschaftspraxis, aber auch Ärzt:innen derselben Praxisgemeinschaft, sofern sie gleiche oder ähnliche Fachrichtungen innehaben. Ebenso gilt diese Einschränkung für Ärzt:innen derselben Krankenhausabteilung.
Informationen zur Abgrenzung der GOÄ-Ziffern 70 - 75 - 80 finden sie in dem Ratgeber der Bundesärztekammer.
Gemäß der allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt C I des GOÄ-Gebührenverzeichnisses sind Wundverbände, die im Zusammenhang mit einer operativen Leistung (auch Ätzung, Fremdkörperentfernung), Punktion, Infusion, Transfusion oder Injektion durchgeführt werden, Bestandteil dieser Leistung. Sie sind als abschließende Teilleistung der jeweiligen invasiven bzw. operativen Verrichtung nicht eigenständig neben diesen berechnungsfähig. Weitere Verbandswechsel sind nach GOÄ-Ziffer 200 berechnungsfähig. Die Berechnung von Verbänden mit der GOÄ-Ziffer 200 neben, das heißt im zeitlichen Zusammenhang mit operativen Leistungen ist dann möglich, wenn daneben aus einem anderen Grund ein Verband angelegt wird. Nicht abrechenbar sind Verbände, die zur Abdeckung einer von der Ärztin oder vom Arzt aus diagnostischen oder therapeutischen Gründen vorgenommenen Hautverletzung (Ätzung, Kryo-Behandlung, Verschorfung, chemische Behandlung, Auskratzung, Abschabung usw.) dienen. Neben Schnell- und Sprühverbänden sind auch vorgefertigte Wundklebepflaster von der Berechnungsmöglichkeit nach GOÄ-Ziffer 200 ausgenommen.
Die GOÄ-Ziffern 410–418 sind im Zusammenhang mit einer Ultraschalluntersuchung je Sitzung nur einmal berechnungsfähig. Wird mehr als ein Organ untersucht, ohne dass es sich dabei um die gleichzeitige Darstellung von Nachbarorganen im Rahmen der Zielorganuntersuchung handelt, so kann die Leistung nach GOÄ-Ziffer 420 zusätzlich berechnet werden. Mit der Leistung nach GOÄ-Ziffer 420 ist die Ultraschalluntersuchung eines weiteren Organs abgegolten. Die Ultraschalluntersuchung weiterer Organe kann nur bis zur Höchstgrenze von drei Organen berechnet werden. Werden mehr als vier Organe in einer Sitzung untersucht, so sind diese Untersuchungen nicht einzeln berechnungsfähig. Somit kann je Sitzung die Leistung nach GOÄ-Ziffer 420 höchstens dreimal berechnet werden, auch wenn mehr als drei zusätzliche Organe untersucht werden. Es ist jedoch möglich, eine Ultraschalluntersuchung von mehr als drei Organen über einen erhöhten Steigerungsfaktor geltend zu machen. Laut Bundesärztekammer kann der Schwellenwert bis zum 3,5-fachen Faktor dann überschritten werden, wenn eine erhebliche Überschreitung der Anzahl der untersuchten Organe vorliegt (Empfehlung: Bei Untersuchung von mindestens 7 Organen), bei geringfügigen Überschreitungen sollte ein Faktor zwischen 2,3 und 3,5 gewählt werden. Nach Ansicht der Bundesärztekammer kann jede der angesetzten GOÄ-Ziffern 420 mit dem entsprechend erhöhten Faktor berechnet werden.
Die GOÄ sieht keine Gebührenziffer für die Rechnungsstellung für Kopien vor. Das Erstellen und Versenden von Kopien (zum Beispiel der Patientendokumentation) stellt keine berufliche Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 GOÄ dar, auch wenn die kopierten Unterlagen medizinischen Inhalts sind. Allerdings bestimmen § 10 Abs. 2 Berufsordnung der Ärztekammer Berlin (BO) und § 630g BGB, dass Kopien der Behandlungsunterlagen gegen Erstattung der Kosten herauszugeben sind. Es wurden insoweit bislang erstattungsfähige Papierkosten in Höhe von 50 Cent pro Seite bzw. bei elektronischen Patientenunterlagen in Höhe der anfallenden Materialkosten als erstattungsfähig erachtet. Eine abweichende Regelung besteht jedoch nach der Europäischen Datenschutzsgrundverordnung (DSGVO). So sieht Art. 15 Abs. 3 DSGVO grundsätzlich die kostenfreie Bereitstellung der Datenkopie vor; eine Kostentragungspflicht besteht danach nur bei Anforderung mehrerer Exemplare von Datenkopien ab dem zweiten Exemplar. Ob in Anbetracht dessen die nationale Regelung zur Kostenerstattung (§ 630g BGB) weiterhin angewendet werden kann, ist äußerst fraglich. Nach einer Entscheidung des Landgerichts Dresden vom 29.05.2013 besteht nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO ein Anspruch auf unentgeltliche Übermittlung der elektronischen Behandlungsdokumentation (im pfd-Format) jedenfalls dann, wenn sich die Patientin/der Patient ausdrücklich auf diese Regelung (und nicht auf § 630g BGB) beruft. Eine Kostenerstattung nach § 630g BGB scheidet – so das Gericht – in diesem Fall aus. Eine höchstrichterliche Entscheidung liegt zu dieser Frage bislang nicht vor. Insoweit bleibt die weitere Rechtsentwicklung abzuwarten. Zur Vermeidung datenschutzrechtlicher Sanktionen sollte daher die Übersendung einer geforderten Kopie der Patientenakte (jedenfalls bis zum Vorliegen einer anderslautenden höchstrichterlichen Entscheidung) nicht mehr von einer Kostenerstattung abhängig gemacht werden.
Die Frage der Berechnungsfähigkeit von Versand- und Portokosten ist in § 10 GOÄ – Ersatz von Auslagen – in den Absätzen 1 und 3 geregelt.
Absatz 1 lautet hierzu:
"Neben den für die einzelnen ärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen nur berechnet werden
- Die Kosten für diejenigen Arzneimittel, Verbandmittel und sonstigen Materialien, die der Patient zur weiteren Verwendung behält oder die mit einer einmaligen Anwendung verbraucht sind, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist,
- Versand- und Portokosten, soweit deren Berechnung nach Absatz 3 nicht ausgeschlossen ist, ..."
Im Absatz 3 Satz 4 der Regelung ist eindeutig formuliert, dass für die Versendung der Arztrechnung Versand- und Portokosten nicht berechnet werden dürfen.
Die Kommentarliteratur führt zur Berechnungsfähigkeit von Versand- und Portokosten aus, dass diese aus Anlass ärztlicher Leistungen unabhängig von deren Abschnittzuordnung im Gebührenverzeichnis berechnet werden können, soweit die Berechnungsfähigkeit im Absatz 3 des § 10 GOÄ nicht ausgeschlossen oder an besondere Voraussetzungen gebunden ist. Als allgemeine Voraussetzung gilt, dass die berechnungsfähigen Versand- und Portokosten speziell im Zusammenhang mit der Erbringung einzelner Leistungen angefallen sind. Daraus folgt, dass Versand- und Portokosten, die allgemein durch die berufliche Tätigkeit der Ärztin/des Arztes entstanden sind, wie zum Beispiel Versand- und Portokosten für die Versendung von ärztlichen Liquidationen, nicht gesondert berechnet werden können. Solche Kosten sind als Bestandteil der allgemeinen Praxiskosten mit den Gebühren abgegolten.
§ 10 der GOÄ regelt, welche im Zusammenhang mit der Erbringung einer ärztlichen Leistung entstehenden Kosten berechnet werden können. Hierzu finden Sie weitere Informationen im Ratgeber der Bundesärztekammer.
§ 5 der GOÄ sieht einen Gebührenrahmen mit Mindest- und Höchstsätzen für ärztliche Leistungen vor. Für unterschiedliche Leistungen sind unterschiedliche Gebührenrahmen festgesetzt: Für höchstpersönlich zu erbringende Leistungen bemisst sich der Gebührenrahmen vom 1,0- bis 3,5-fachen des Gebührensatzes, für Laborleistungen vom 1,0- bis 1,3-fachen und für vorwiegend technisch-medizinische Leistungen vom 1,0- bis 2,5-fachen des Gebührensatzes. Innerhalb dieser unterschiedlichen Gebührenrahmen sind jeweils so genannte Schwellenwerte festgelegt, die bei ärztlichen Leistungen beim 2,3-fachen Gebührensatz, bei Laborleistungen beim 1,15-fachen und bei medizinisch-technischen Leistungen beim 1,8-fachen Gebührensatz liegen. Nach § 5 Abs. 2 GOÄ ist die Ärztin/der Arzt beim Überschreiten dieser Schwellenwerte verpflichtet darzulegen, welche Besonderheiten des Behandlungsfalles das Überschreiten rechtfertigen.
Nach der herrschenden Meinung findet der durchschnittliche Schwierigkeitsgrad und der durchschnittliche Zeitaufwand bei üblicherweise vorliegenden Umständen (Normalfall) die zutreffende Abgeltung mit dem Schwellenwert, der aufgrund der genannten Bestimmungen keine Begründung erfordert.
Die Gebühr für die Leichenschau ist von den Erb:innen zu übernehmen, da weder die Gesetzliche Krankenversicherung noch eine private Versicherung für die Leistung aufkommen.