Weiterbildungen aus Drittstaaten
Weiterbildung mit abgeschlossener Qualifikation aus einem Drittstaat (Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung)
Ärzt:innen, die einen Nachweis über eine abgeschlossene Weiterbildung in einer Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung aus einem Drittstaat besitzen, können einen Antrag auf Anerkennung auf Grundlage des § 20 der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Berlin von 2021 stellen.
Der zuständige Weiterbildungsausschuss prüft die Gleichwertigkeit der im Drittstaat erworbenen Qualifikation mit einer gemäß der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Berlin erwerbbaren Facharzt-, Schwerpunkt- und/oder Zusatzbezeichnung und entscheidet über die Anerkennung. Sofern die Gleichwertigkeit des Weiterbildungstandes festgestellt wird, erhält das Kammermitglied die Anerkennung in Form einer Anerkennungsurkunde. Werden Unterschiede festgestellt, die nicht durch Berufspraxis ausgeglichen werden können, ist eine Kenntnisprüfung erforderlich. Liegen maßgebliche praktische Defizite vor, kann vor Ablegen der Prüfung eine Ausgleichsmaßnahme in Form einer mindestens 6-monatigen Weiterbildung bestimmt werden. Nähere Hinweise können Sie dem Informationsblatt für die Antragstellung eines im Ausland erworbenen Weiterbildungsnachweises entnehmen.
Was ist einzureichen?
Die einzureichenden Unterlagen finden Sie auf Seite 2 des Antrags auf Anerkennung von abgeschlossenen Qualifikationen.
Bitte beachten Sie, dass Sie Mitglied der Ärztekammer Berlin sein müssen, um das Anerkennungsverfahren abzuschließen. Hier finden Sie Informationen und Ansprechpersonen zum Thema Mitgliedschaft.
Welche Gebühren fallen an?
Für die Anerkennung von in Drittstaaten erworbenen Qualifikationen werden Gebühren von 550,00 € bis zu 1.500,00 € fällig. Die Gebührenhöhe richtet sich nach dem Aufwand der Bearbeitung des Antrages für die Dokumentenprüfung (350,00 € bis 600,00 €), die Gleichwertigkeitsanalyse (200,00 € bis 600,00 €) und eine gegebenenfalls erforderliche Prüfung (300,00 €).
Hier finden Sie die Gebührenordnung der Ärztekammer Berlin.
Anrechnung von Ärztlichen Tätigkeiten / Weiterbildungszeiten außerhalb der EU, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz (Drittstaat)
Befinden Sie sich derzeit in Weiterbildung, haben ggf. ärztliche Tätigkeiten in einem Drittstaat absolviert und streben den Erwerb einer Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung nach der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Berlin an? Dann können Sie die Anerkennung einer bereits im Ausland absolvierten ärztlichen Tätigkeit als Weiterbildungszeit für den Erwerb einer Facharzt-, Schwerpunkt-, oder Zusatzbezeichnung zur Anrechnung beantragen.
Die Anrechnung kann erfolgen, wenn die ärztliche Tätigkeit unter Berücksichtigung der Grundsätze der Weiterbildungsordnung als gleichwertig eingestuft wird. Der für die angestrebte Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung zuständige Weiterbildungsausschuss prüft die Gleichwertigkeit und entscheidet über die Anrechnung und den Umfang der Weiterbildungszeiten.
Gegen Ende einer Tätigkeit im Ausland sollten Sie darauf achten, dass Ihnen ein Zeugnis ausgestellt wird. Dieses Zeugnis sollte Folgendes enthalten:
- offizieller Briefkopf (zum Beispiel Klinik- oder Praxislogo)
- Zeitraum der Tätigkeit mit eventuellen Unterbrechungen
- Beschäftigungsumfang (Teilzeit/Vollzeit)
- Angaben über die Weiterbildungsstätte in genügender Ausführlichkeit (zum Beispiel Schwerpunkt der betreffenden Abteilung, Patientengut, Bettenzahl, Leistungsspektrum, ggf. Operationszahlen etc.)
- eine ausführliche Darstellung der jeweiligen Tätigkeiten
Was ist einzureichen?
Die einzureichenden Unterlagen finden Sie im Antrag auf Anerkennung von Weiterbildungszeiten.
Bitte beachten Sie, dass Sie Mitglied der Ärztekammer Berlin sein müssen, um das Anerkennungsverfahren abzuschließen. Hier finden Sie Informationen und Ansprechpersonen zum Thema Mitgliedschaft.