Ärztliche Qualifikationen für die Krankenhaushygiene

Krankenhaushygieniker:innen und hygienebeauftragte Ärzt:innen

Ausgangslage

Bundesebene

Der Gesetzgeber hat 2011 Änderungen zum Infektions­schutz­gesetz (IfSG) beschlossen. Den Bundesländern oblag, resultierend aus § 23 (8) dieses Gesetzes, Rechts­verordnungen für medizinische Einrichtungen zu erlassen. Unter anderem war hierbei die Sicherstellung geeigneter personeller Voraussetzungen (Ausstattung, Qualifikations­anforderungen, laufende Schulungen) im Bereich Hygiene in medizinischen Einrichtungen zu berücksichtigen.

Die geforderten Qualifikationen entsprechen im Übrigen den Vorgaben der Kommission für Krankenhaus­hygiene und Infektions­prävention (KRINKO) am Robert Koch-Institut (RKI) (vgl. "Personelle und organisa­torische Voraussetzungen zur Prävention nosokomialer Infektionen").

Im ärztlichen Bereich geht es konkret um die Krankenhaus­hygieniker:innen und hygiene­beauftragten Ärzt:innen.

Landesebene Berlin

Am 29. Juni 2012 ist in Berlin die Verordnung zur Regelung der Hygiene in medizinischen Einrichtungen in Kraft getreten. Hintergrund des Erlasses der Hygiene­verordnung für das Land Berlin ist die Novellierung des Infektions­schutz­gesetzes vom 28.07.2011.

Gemäß § 6 Absatz 1 der Hygiene­verordnung hat jede Einrichtung nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 3 (diese Nummern bzw. Einrichtungen umfassen Krankenhäuser und Vorsorge- oder Rehabilitations­einrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt) die Mitarbeit mindestens einer Krankenhaus­hygienikerin oder eines Krankenhaus­hygienikers sicherzustellen. Die genaue Anzahl richtet sich nach dem von der Hygiene­kommission festgestellten Bedarf. Des Weiteren ist unter anderem geregelt:

  • Krankenhäuser mit mehr als 400 Betten müssen mindestens eine Krankenhaus­hygienikerin oder einen Krankenhaus­hygieniker beschäftigen.
  • Darüber hinaus muss jedes Krankenhaus sowie Vorsorge- und Rehabilitations­einrichtung, in der eine den Kranken­häusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, über mindestens eine hygiene­beauftragte Ärztin oder einen hygiene­beauftragten Arzt verfügen.
  • Im Weiteren haben auch Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyse­einrichtungen und Tageskliniken mit einem hohen Risiko für nosokomiale Infektionen eine hygiene­beauftragte Ärztin oder einen hygiene­beauftragten Arzt zu bestellen.

Die neue Hygieneverordnung verpflichtet nicht nur zur Beschäftigung von Hygienefachkräften in allen Krankenhäusern sowie Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, sondern darüber hinaus auch zur Bildung von Hygienekommissionen.

Krankenhaushygienikerin oder Krankenhaushygieniker
kann nur sein, wer

  1. Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt für Hygiene und Umweltmedizin oder für Mikrobiologie hat oder
  2. eine andere Facharztweiterbildung erfolgreich abgeschlossen hat und
    • eine Zusatzbezeichnung auf dem Gebiet der Krankenhaus­hygiene nach der Weiterbildungsordnung einer Landesärztekammer erworben hat oder
    • eine von einer Landesärztekammer anerkannte strukturierte curriculare Fortbildung zur Krankenhaus­hygiene nach dem Curriculum der Bundesärztekammer erfolgreich absolviert hat.

Hygienebeauftragte Ärztin oder hygienebeauftragter Arzt
kann nur sein, wer

  1. eine Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt erhalten hat und
  2. eine von einer Landesärztekammer anerkannte strukturierte Fortbildung für hygienebeauftragte Ärztinnen und Ärzte nach dem Curriculum der Bundesärztekammer im Umfang von mindestens 40 Stunden (Modul 1) erfolgreich absolviert hat. Dieses Modul 1 entspricht auch dem Modul 1, das im Rahmen des 200-stündigen Kurses für die Krankenhaushygiene gefordert ist.
  3. Sie oder er soll weisungsbefugt sein.

Erwerb der in der Hygieneverordnung des Landes Berlin geforderten Qualifikationen als Krankenhaus­hygieniker:in

Die Qualifikation als Krankenhaushygieniker:in kann in Berlin über den Weg

  • der Fortbildung (gemäß den Vorgaben der strukturierten curricularen Fortbildung Krankenhaushygiene der Bundesärztekammer) oder
  • der Weiterbildung nach der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Berlin (Zusatzweiterbildung Krankenhaushygiene)

erworben werden.

Qualifikation

Strukturierte curriculare Fortbildung „Krankenhaushygiene“

Die vom Vorstand der Bundesärztekammer (BÄK) am 18. November 2011 verabschiedete Strukturierte curriculare Fortbildung „Krankenhaushygiene“ stellt eine befristete Übergangslösung dar, um den durch die Novellierung des Infektionsschutzgesetzes (vom 28.07.2011) zusätzlich entstandenen Bedarf insbesondere an entsprechend qualifizierten Krankenhaushygieniker:innen fristgerecht (gemäß IfSG bis längstens 31.12.2016) decken zu können.

Die Einzelheiten zum Verlauf der strukturierten curricularen Fortbildung wurden vom Vorstand der Bundesärztekammer in den Ergänzenden Rahmenbedingungen für die Strukturierte curriculare Fortbildung "Krankenhaushygiene" und in den Regelungen für die Inhalte der Hospitationen festgelegt.

Hier finden Sie Hinweise zum Umgang mit den ergänzenden Rahmenbedingungen zur strukturierten curricularen Fortbildung Krankenhaushygiene der Bundesärztekammer.

Die Ärztekammern Berlin, Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt bieten die Qualifikationsmaßnahmen Hygienebeauftragter Arzt (40 Stunden, Modul I) / Krankenhaushygieniker (200 Stunden, Module I–VI) gemäß der Strukturierten curricularen Fortbildung „Krankenhaushygiene“ der Bundesärztekammer im Rahmen eines Verbundsystems an. Hier finden Sie die Terminübersicht.

Bei weiteren Fragen zur strukturierten curricularen Fortbildung „Krankenhaushygiene“ wenden Sie sich gern an die Abteilung Fortbildung / Qualitätssicherung.

Kontakt

Abteilung 2 - Fortbildung / Qualitätssicherung

Elke Höhne

Qualifikation

Zusatzweiterbildung Krankenhaushygiene

Bei Fragen zur Zusatzweiterbildung Krankenhaushygiene wenden Sie sich gern an die zuständige Ansprechperson in der Abteilung Weiterbildung.

Kontakt

Abteilung 1 - Weiterbildung / Ärztliche Berufsausübung

Stephanie Friedrich