Antworten auf die häufigsten Fragen zu berufsrechtlichen Themen finden Sie hier.
Rechtsfragen im Zusammenhang mit der ambulanten ärztlichen Tätigkeit und der ärztlichen Niederlassung
Nach dem Berliner Heilberufekammergesetz darf eine ambulante ärztliche Tätigkeit, das heißt eine ärztliche Tätigkeit außerhalb des stationären Bereichs, nur in einer ärztlichen Praxis, einem Krankenhaus, einem MVZ oder einer anderen gesetzlich zugelassenen medizinischen Einrichtung erfolgen (vgl. § 26 Absatz 2 BlnHKG). Auch die Berufsordnung der Ärztekammer Berlin schreibt vor, dass die Ausübung ambulanter ärztlicher Tätigkeit außerhalb von Krankenhäusern und privaten Kliniken an die Niederlassung in einer Praxis gebunden ist, soweit nicht gesetzliche Vorschriften etwas anderes zulassen (§ 17 Absatz 1 BO). Ärztinnen und Ärzte dürfen ärztliche Leistungen also nur für eine medizinische Einrichtung, wie ein MVZ, ein Krankenhaus oder eine Arztpraxis erbringen, oder sie müssen selbst ärztlich niedergelassen sein.
Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, ihre zulassungs- oder erlaubnispflichtige Berufstätigkeit an einer festen Praxisstätte auszuüben. Die Tätigkeit im Umherziehen oder lediglich im Rahmen von Hausbesuchen ist grundsätzlich nicht erlaubt. Ärztinnen und Ärzte müssen sich daher in einer Praxis niedergelassen sein, es sei denn, sie arbeiten unselbstständig in einer Praxis, einem Krankenhaus, einer zugelassenen Einrichtung nach dem Sozialgesetzbuch V oder im öffentlichen Gesundheitswesen. Gesetzliche Bestimmungen können ebenfalls andere Regelungen vorsehen.
Ja, es gibt Ausnahmen. Die Ärztekammer Berlin kann in besonderen Einzelfällen Ausnahmen vom Niederlassungsgebot zulassen, wenn gewährleistet ist, dass dadurch keine berufsrechtlichen Belange beeinträchtigt werden. Für ärztliche Tätigkeiten bei Trägern, die nicht gewerbs- oder berufsmäßig heilberufliche Leistungen erbringen, ist keine Ausnahmegenehmigung erforderlich.
Ärztliche Leistungen dürfen auch nebenberuflich angeboten werden. Voraussetzung ist die Einhaltung des sogenannten Niederlassungsgebotes. Das heißt, die nebenberufliche ärztliche Leistung muss entweder in eigener Praxis oder unselbständig für eine Praxis oder eine andere gesetzlich zugelassene medizinischen Einrichtung erbracht werden. Des Weiteren ist zu beachten, dass Ärztinnen und Ärzte nach der Berufsordnung der Ärztekammer Berlin jederzeit dazu in der Lage sein müssen, ihre Patient:innen, zum Beispiel im Notfall nach einem ärztlichen Eingriff, ordnungsgemäß zu versorgen
Ja, das ist nach § 26 Absatz 3 BlnHKG erlaubt, solange die Berufsausübung eigenverantwortlich, unabhängig und nicht gewerblich erfolgt. Außerdem muss die heilberufliche Tätigkeit frei von Weisungen berufsfremder Personen sein.
Es ist daher auch nicht zulässig, für eine Kapitalgesellschaft ärztlich tätig zu werden, die den genannten Voraussetzungen nicht entspricht. Ausnahmen gelten für die nach § 95 SGB V zugelassenen Medizinischen Versorgungszentren (MVZ).
Die Gesellschafter der GmbH müssen Mitglieder der Ärztekammer Berlin, Angehörige der akademischen Heilberufe, der staatlich geregelten Gesundheitsberufe oder der naturwissenschaftlichen und sozialpädagogischen Berufe sein. Sie müssen beruflich in der Gesellschaft tätig sein. Es darf keine Gewinnbeteiligung durch Dritte geben, und Anteile dürfen nicht für Dritte gehalten werden. Bestimmungen zu medizinischen Versorgungszentren und Apotheken bleiben unberührt.
Nein. Auch ästhetische Leistungen sind ärztliche Leistungen, die nur in einer Praxis oder für eine gesetzlich zugelassene medizinische Einrichtung erbracht werden dürfen. Gewerbliche Firmen, wie Kosmetikstudios, dürfen in Berlin keine ärztlichen Leistungen anbieten. Ärztinnen und Ärzte dürfen für gewerbliche Firmen, die nicht die Voraussetzungen für die Erbringung ambulanter ärztlicher Leistungen erfüllen, nicht tätig werden.
Solche Therapieangebote sind aus vielerlei Gründen berufsrechtlich problematisch. Nach der Berufsordnung der Ärztekammer Berlin (BO) verpflichten sich Ärztinnen und Ärzte mit der Übernahme der Behandlung zur gewissenhaften Versorgung ihrer Patient:innen mit geeigneten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (§ 11 Absatz 1 BO). Ärztinnen und Ärzte, die ausschließlich ein bestimmtes Präparat oder einen bestimmten Wirkstoff verordnen, können dieser berufsrechtlichen Verpflichtung in der Regel nicht ausreichend nachkommen. Ärztinnen und Ärzte sind dazu verpflichtet, ihre Patient:innen zu untersuchen oder auf der Grundlage bereits erfolgter Untersuchungen dem ärztlichen Standard entsprechende Therapieoptionen aufzuzeigen und diese Therapien entweder selber anzubieten oder ihre Patient:innen an andere Ärzt:innen zu überweisen (§ 7 Absatz 3 BO). Patient:innen, die eine Praxis aufsuchen, die nur einen bestimmten Wirkstoff verordnet, haben in der Regel eine eindeutige Erwartungshaltung. Die Gefahr, dass Ärzt:innen in einem solchen Setting keine dem Standard entsprechende Behandlung der Symptomatik durchführen ist erheblich. Ein solches Setting ist daher nicht nur berufsrechtlich problematisch sondern geht im Schadensfall auch mit erheblichen zivilrechtlichen Risiken einher.
Steht hinter dem Angebot der Praxis zudem ein gewerblicher Anbieter, kann dies Zweifel an der erforderlichen ärztlichen Unabhängigkeit mit sich bringen. Nach § 30 BO sind Ärzt:innen verpflichtet, in allen vertraglichen und sonstigen beruflichen Beziehungen zu Dritten ihre ärztliche Unabhängigkeit für die Behandlung der Patient:innen zu wahren. Nach § 31 Absatz 2 BO dürfen sie ihre Patient:innen nicht ohne hinreichenden Grund an bestimmte andere Leistungserbringer und Anbieter (zum Beispiel Apotheken) verweisen. Die Zuweisung von Patient:innen gegen Entgelt ist ebenfalls nicht erlaubt (§ 31 Absatz 1 BO). Ärztinnen und Ärzte dürfen zudem keine Weisungen durch Nichtärzte entgegennehmen (§ 2 Absatz 4 BO).
Die Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main hat in ihrem Urteil vom 23.01.2024, AZ: 3-08 O 540/23 (noch nicht rechtskräftig) betreffend einen gewerblichen Anbieter von medizinischem Cannabis, der Patient:innen an Ärzt:innen zur Verordnung von medizinischem Cannabis vermittelt und eine eigene Homepage betreibt, folgendes ausgeführt:
Zum Verstoß gegen § 2 Absatz 4 BO:
„Zwar heißt es in § (…) des Vertrags, der Arzt unterliege keiner medizinischen Weisung, sondern sei nur den geltenden medizinischen Standards verpflichtet. Der Vertrag sieht auch nicht ausdrücklich vor, dass Ärzte den Patienten, denen diese über die Beklagte vermittelt worden sind, medizinisches Cannabis verschreiben müssen oder sollen. Doch ergibt sich aus der Bezugnahme des Vertrages auf den Internetauftritt der Beklagten, dass dies der alleinige Zweck der Vertragsverbindung zwischen den Ärzten und der Beklagten ist.
Der Internetauftritt richtet sich an Menschen, die den Wunsch nach der Verschreibung von medizinischem Cannabis haben. Er ist so gestaltet, dass bei Besuchern der Website der Eindruck erweckt wird, dass genau zu diesem Zweck der Kontakt mit Ärzten hergestellt wird und dass ihnen Ärzte vermittelt werden, die das gewünschte Rezept auch ausstellen.
(…)
Mit dieser Maßgabe würde ein Arzt, der eine entsprechende Verschreibung nicht vornimmt, diese Erwartung, die bei den Patienten aufgrund des Internetauftritts entstanden ist, enttäuschen. Diese Enttäuschung würden die Patienten der Beklagten spiegeln. Dies stünde mit der Logik des Internetauftritts und des Geschäftsmodells der Beklagten nicht in Einklang. Aus dieser Gemengelage erwächst in der Gesamtschau die subtile Erwartung an vertragsschließende Ärzte, den an sie vermittelten Patienten tatsächlich die gewünschte Therapie zu verordnen.“
Das Gericht sieht durch das streitgegenständliche Geschäftsmodell eine Druckausübung auf die dort tätigen Ärzt:innen realisiert, die einer Weisung zur Verordnung gleichkommt, auch wenn eine solche Weisung nicht ausdrücklich besteht.
Zum Verstoß gegen § 31 Absatz 1 BO:
„In der Ausgestaltung der von den Ärzten geschuldeten Vergütung liegt schließlich ein Verstoß gegen das Verbot nach § 31 MBO-Ä, eine Gegenleistung für die Zuweisung von Patienten zu gewähren.
Der Vertrag sieht (…) vor, dass die Beklagte von dem Honorar, das die Ärzte an den ihnen vermittelten Patienten verdienen, einen prozentualen Anteil erhalten, der im Fall der Erstbehandlung vor Ort 60 % und für Folgetermine 79 % bzw. 74 % beträgt. Darin ist eine Patientenvermittlung gegen Entgelt zu sehen, welche dem Verbot des § 31 MBO-Ä unterfällt (LG Heidelberg MedR 1999, 420, 422: OLG Hamm NJW 1985, 678, 679). Zwar ist eine Gebühr, die vom Zustandekommen eines Behandlungsvertrages abhängig ist und sich an dem verdienten Honorar bemisst, trotz Erfolgsbezogenheit nicht schlechterdings unzulässig. Entscheidend ist, ob es sich um eine Vermittlungsprovision oder um die Gegenleistung für erbrachte Dienstleistungen handelt (vgl. BGH, MedR 2011, 641, 643).
Hier ist jedoch ersteres der Fall. Ein Honoraranteil von 60 % bis zu 79 % erweist sich nicht als Äquivalent für Leistungen der Beklagten, die nicht Patientenvermittlung sind. Als erbrachte Leistungen bezieht sich die Beklagte namentlich auf Terminservice, die Dokumentationsverwaltung, Administrationsaufgaben einschließlich IT-Services. Nicht in die Betrachtung einbeziehen kann man dabei die Vermietung von Räumlichkeiten. Denn diese ist nur „im Bedarfsfall“ (…) geschuldet und wirkt sich, falls sie gewährt wird, auf die Höhe der geschuldeten Vergütung nicht aus. Für die verbleibenden Leistungen ist der Anteil für einen niedergelassenen Arzt mit eigener Praxis und den damit zusammenhängenden Kosten deutlich zu hoch. Außerdem erweist er sich als von dem Gegenwert der tatsächlich erbrachten Leistungen vollkommen abgekoppelt. Schließlich beschreibt die Beklagte selbst ihr Portal als Vermittlungsplattform. Dass sie für sich in Anspruch nimmt, nicht die Patienten an Ärzte zu vermitteln, sondern den Patienten Ärzte zu „präsentieren“, ändert nichts daran, dass natürlich auch aus Sicht der Ärzte diesen Patienten vermittelt werden. Die Ärzte sind auch genau zu dem Zweck die Vertragsbeziehung mit der Beklagten eingegangen. Bei wertender Betrachtung entfällt deshalb jedenfalls anteilig die von den Ärzten zu leistende Vergütung auf die klassische und insoweit deshalb berufsrechtswidrige Patientenvermittlung.“
Wir haben für unsere Kammermitglieder die wichtigsten Hinweise und Informationen zur Gründung einer Arztpraxis hier zusammengestellt: www.aekb.de/hinweise-zur-gruendung-einer-privatpraxis.
Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Fernbehandlung nach der Berufsordnung der Ärztekammer Berlin
§ 7 Absatz 4 der Berufsordnung der Ärztekammer Berlin (BO) sieht zur Möglichkeit der sogenannten Fernbehandlung Folgendes vor:
„(4) Ärztinnen und Ärzte beraten und behandeln Patientinnen und Patienten im persönlichen Kontakt. Sie können dabei Kommunikationsmedien unterstützend einsetzen. Eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien ist im Einzelfall erlaubt, wenn dies ärztlich vertretbar ist und die erforderliche ärztliche Sorgfalt insbesondere durch die Art und Weise der Befunderhebung, Beratung, Behandlung sowie Dokumentation gewahrt wird und die Patientin oder der Patient auch über die Besonderheiten der ausschließlichen Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien aufgeklärt wird.“
Sofern Sie nur solche Fällen behandeln oder beraten möchten, bei denen aus fachlichen Gründen eine ausschließliche Fernbehandlung standardgerecht möglich ist, entbindet Sie dies nicht vom Niederlassungsgebot (siehe oben unter Rechtsfragen zum Niederlassungsgebot). Da heißt, Sie müssen gleichwohl gemäß § 26 Abs. 2 BlnHKG und § 17 Abs. 1 BO in eigener Praxis niedergelassen oder in einer Praxis oder einer anderen gesetzlich zugelassenen medizinischen Einrichtung angestellt sein.
Die ausschließliche Fernbehandlung bezeichnet die Erbringung ärztlicher Leistungen ohne persönlichen Kontakt zwischen Ärzt:innen und Patient:innen, ausschließlich über Telekommunikationsmittel wie Telefon, Videoanrufe oder sichere digitale Plattformen.
Eine ausschließliche Fernbehandlung ist zulässig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Vor einer Fernbehandlung müssen Patient:innen ausreichend über die Art und den Umfang der Fernbehandlung sowie über mögliche Risiken und Alternativen aufgeklärt werden. Patient:innen müssen explizit ihre Einwilligung zur Fernbehandlung geben.
- Die ärztlichen Leistungen müssen medizinisch angemessen per Fernbehandlung erbracht werden können.
- Die Kommunikationsmittel müssen den Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit entsprechen.
Im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung können ärztliche Leistungen erbracht werden, die keine persönliche Untersuchung erfordern, wie beispielsweise Beratungsgespräche, Befundbesprechungen und Therapieempfehlungen. Der Zustand des Patienten muss es erlauben, dass die ärztlichen Leistungen ohne persönlichen Kontakt erbracht werden können. Die Entscheidung darüber trifft die behandelnde Ärztin bzw. der behandelnde Arzt aufgrund ärztlicher Einschätzung. Insbesondere bei komplexen medizinischen Problemen, Notfällen oder wenn eine körperliche Untersuchung erforderlich ist, kann eine ausschließliche Fernbehandlung ungeeignet sein. In solchen Fällen ist ein persönlicher ärztlicher Kontakt erforderlich.
Nein, eine Fernbehandlung ausschließlich auf der Grundlage eines Fragebogens ist in der Regel nicht zulässig. Gemäß den Bestimmungen der Berufsordnung der Ärztekammer Berlin und der Rechtsprechung sind für eine ärztliche Behandlung per Fernbehandlung bestimmte Bedingungen erforderlich:
- Ärztliche Aufklärung und Zustimmung des Patienten: Vor einer Fernbehandlung muss der Arzt den Patienten ausreichend über die Art und den Umfang der Fernbehandlung sowie über mögliche Risiken und Alternativen aufklären. Der Patient muss explizit seine Einwilligung zur Fernbehandlung geben.
- Erforderlichkeit einer ärztlichen Beurteilung: Eine ausschließliche Behandlung auf der Grundlage eines Fragebogens ohne persönlichen Kontakt zwischen Arzt und Patient genügt in der Regel nicht den Anforderungen der ärztlichen Sorgfaltspflicht. Die ärztliche Diagnose und Therapieempfehlung sollten auf einer angemessenen ärztlichen Beurteilung basieren, die häufig auch eine körperliche Untersuchung und weitere Untersuchungen erfordert.
- Einhaltung der ärztlichen Berufsordnungen und gesetzlichen Regelungen: Ärzte sind verpflichtet, die geltenden ärztlichen Berufsordnungen einzuhalten, die auch Rahmenbedingungen für die Fernbehandlung vorgeben. Diese Regelungen dienen dazu, die Qualität der ärztlichen Versorgung und die Sicherheit der Patienten zu gewährleisten.
In einigen spezifischen Fällen und bei klar definierten Routineuntersuchungen können Fragebögen oder strukturierte Online-Konsultationen als Ergänzung zur ärztlichen Diagnose und Therapieempfehlung genutzt werden. Dennoch bleibt der persönliche ärztliche Kontakt und die ärztliche Beurteilung essenziell für eine angemessene medizinische Versorgung.
Für die ambulante ärztliche Tätigkeit ist immer eine Niederlassung, zum Beispiel in einer Praxis, erforderlich, siehe hierzu § 26 Absatz 2 Berliner Heilberufekammergesetz und § 17 Absatz 1 Berufsordnung der Ärztekammer Berlin (BO).
Noch nicht abschließend durch die Gerichte geklärt ist die Frage, welche Ausstattung in einer ärztlichen Praxis (Niederlassung) vorgehalten werden muss, in der nur telemedizinische Beratung und Behandlung erfolgt. Ob zum Beispiel ein Praxisschild und neben der für die Kommunikation und Dokumentation sicheren Übertragungswege und Aufbewahrungsmöglichkeiten weitere Ausstattung erforderlich ist, zum Beispiel um auch Patientinnen und Patienten in Präsenz beraten und behandeln zu können, ist derzeit nicht abschließend geklärt. In der juristischen Literatur (Spickhoff, Medizinrecht 4. Aufl. 2022 zu § 17 MBO) findet sich zur ärztlichen Niederlassung die folgende Definition:
„Niederlassung ist die öffentlich erkennbare Bereitstellung und Bereitschaft zur Ausübung des ärztlichen Berufs in selbständiger Praxis (BGH NJW 1978, 589; BVerwG Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 114). Sie wird durch die postalische Anschrift bestimmt und kennzeichnet den Ort, an dem der Arzt in Abgrenzung zur Zweigpraxis oder ausgelagerten Praxisstätte normalerweise tätig ist. Dies kann auch ein „Homeoffice“ sein (Braun NZS 2021, 462), wenn dieses zu festen Zeiten betrieben wird und für die Patienten unmittelbar, dh. nicht nur über eine Plattform für Videosprechstunden telefonisch und über Email erreichbar ist. Nur dann ist eine kontinuierliche Behandlung ohne zusätzliche Schnittstellenprobleme sichergestellt. Die Praxisräume muss der Arzt unterhalten, dh er muss eine generelle, nicht nur für den einzelnen Behandlungsfall ad hoc eingeräumte und nicht von der Bestimmung Dritter abhängige Nutzungsbefugnis haben (VGH BW MedR 2000, 439 (441)“
Nach der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg erfüllt eine rein digitale Praxis die Anforderungen an das ärztliche Niederlassungsgebot nicht (vgl. Beschluss vom 15.12.2022, Az: 3 Bs 78/22). Das Gericht führt hierzu aus:
„Unter ‚Niederlassung‘ eines Arztes versteht man die öffentlich erkennbare Bereitstellung zur Ausübung des ärztlichen Berufs in selbstständiger Praxis. Dazu kommt die Bereitschaft des Arztes, sich der Allgemeinheit zur ärztlichen Versorgung zur Verfügung zu stellen. Dies bringt die Verpflichtung mit sich, dass der Arzt seine Praxis entsprechend der notwendigen personellen, sachlichen und räumlichen Voraussetzungen einrichtet, die es ihm ermöglichen, zu jeder Zeit ärztliche Tätigkeit nach den anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst auszuüben, und dass er seinen Beruf grundsätzlich in oder (etwa bei Hausbesuchen) im Zusammenhang mit dieser Praxis ausübt.“
Eine entsprechende Entscheidung der Berliner Gerichte liegt bisher nicht vor, es ist allerdings zu erwarten, dass eine solche Entscheidung gleichgerichtet ausfällt. Neben der berufsrechtlichen Problematik ist darauf hinzuweisen, dass die rein digitale Praxis auch in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht bedenklich erscheint und daher Haftungsansprüche auslösen kann. Dies gilt unabhängig von der konkreten ärztlichen Tätigkeit, die in der rein digitalen Praxis ausgeübt wird.
Zur Gründung einer Arztpraxis finden Sie weitere Informationen hier: Hinweise zur Gründung einer Privatpraxis
Bei der ausschließlichen Fernbehandlung müssen Ärztinnen und Ärzte sicherstellen, dass die verwendeten Kommunikationsmittel den Datenschutzbestimmungen entsprechen und die Vertraulichkeit der Gesundheitsdaten gewährleistet ist. Dies umfasst die sichere Übertragung und Speicherung sensibler Patienteninformationen. Bei der Nutzung eines Anbieters für die Terminverwaltung sind besondere Aspekte zu beachten, die die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit auf ihrer Homepage im Rahmen von FAQ darstellt: Terminverwaltung in Arztpraxen
Gewerbliche Firmen, die nicht für die Erbringung ambulanter ärztlicher Leistungen gesetzlich zugelassen sind, dürfen solche ärztlichen Leistungen auch nicht als eigene Leistungen anbieten. Ärztinnen und Ärzte dürfen ihre ärztlichen Leistungen nur für gesetzlich zugelassene Anbieter erbringen (siehe hierzu oben zur ärztlichen Niederlassung). Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte dürfen allerdings die Dienstleistungen gewerblicher Firmen nutzen, um ihre eigenen telemedizinischen Leistungen ordnungsgemäß und nach dem aktuellen technischen Standard anbieten zu können. Bei der Nutzung eines Anbieters für die Terminverwaltung sind besondere Aspekte zu beachten, die die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit auf ihrer Homepage im Rahmen von FAQ darstellt: Terminverwaltung in Arztpraxen
Für Patientinnen und Patienten muss sich jedoch eindeutig ergeben, dass sie die telemedizinischen Leistungen einer niedergelassenen Ärztin / eines niedergelassenen Arztes und nicht die Leistungen eines gewerblichen Anbieters in Anspruch nehmen. Nicht niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, die für gewerbliche Firmen ärztliche Leistungen erbringen, verstoßen gegen ihre Berufspflichten. Es besteht zudem die Gefahr der Einordnung ihrer ärztlichen Tätigkeit als sog. Scheinselbständigkeit.
Rechtsfragen zur Zusammenarbeit mit gewerblichen Firmen / Dienstleistern
Es sind vor allem die ärztliche Schweigepflicht und der Datenschutz zu beachten. Die Berliner Landesdatenschutzbeauftragte hat hierzu auf ihrer Website Erläuterungen im Rahmen von FAQ veröffentlicht, die beachtet werden sollten.
Aktuell bieten gewerbliche Firmen über Internetportale bestimmte ärztliche Leistungen an, zum Beispiel die Behandlung mit Cannabis, die Ausstellung von AU-Bescheinigungen sowie Fernbehandlungen. Ärztinnen und Ärzte, die für solche Firmen ärztlich tätig werden, sind sich der berufsrechtlichen Problematiken und der Risiken eines solchen Engagements oft nicht bewusst.
Zunächst ist zu beachten, dass gewerbliche Firmen, wenn es sich nicht um zugelassene medizinische Einrichtungen (Arztpraxis, Krankenhaus, MVZ) handelt, keine ambulanten ärztlichen Leistungen anbieten und erbringen dürfen. Sie dürfen diesen Eindruck auch nicht nach außen vermitteln. Ärztinnen und Ärzte dürfen für solche gewerblichen Firmen weder unselbstständig noch selbstständig ambulante ärztliche Leistungen erbringen, noch dürfen sie für gewerbliche Firmen werben. Sie müssen zudem ihre ärztliche Unabhängigkeit gegenüber ihren Vertragspartnern wahren, was oftmals nicht im erforderlichen Maße möglich ist (siehe hierzu auch oben unsere Fragen und Antworten zum Niederlassungsgebot und zum Angebot einer einzigen Therapiemethode, zum Beispiel die Behandlung mit Cannabis).
Ärztinnen und Ärzte dürfen zudem ihren Namen in Verbindung mit ihrer ärztlichen Berufsbezeichnung nicht in unlauterer Weise für gewerbliche Zwecke hergeben (§ 3 Abs. 1 BO). Eine solche nicht zulässige Tätigkeit wird zum Beispiel angenommen, wenn die ärztlichen Tätigkeiten, zum Beispiel die Verordnung von Cannabis oder die Erteilung von AU-Bescheinigungen, wie gewerbliche Produkte vermarktet, das heißt verkauft werden und dies entsprechend auf dem Internetportal beworben wird. (vgl. hierzu Berufsgericht für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 16.08.2023 - 37 K 5786/22.T).
Zudem stellen sich Fragen des Datenschutzes. Verwaltet das Internetportal auch die Patientendaten und erledigt den Terminservice, sollten die Hinweise der Berliner Landesdatenschutzbeauftragten zur Auslagerung der Terminverwaltung beachtet werden. Siehe hierzu die vorangehende Frage und Antwort.
Gewerbliche Internetportale bieten ärztliche Leistungen oftmals zu Pauschalpreisen an. Ärztinnen und Ärzte müssen ihre ärztlichen Leistungen jedoch nach der Gebührenordnung für Ärzte berechnen. Nach der GOÄ sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 5 Absatz 2 GOÄ). Die Angabe eines festen Preises für eine bestimmte ärztliche Leistung verbietet sich daher. Zudem wird die Honorarforderung nach der GOÄ erst nach Erteilung einer der GOÄ entsprechenden Rechnung fällig.
Zur Hergabe des Namens in Verbindung mit der ärztlichen Berufsbezeichnung für einen gewerblichen telemedizinischen Anbieter siehe oben unter Fragen und Antworten zur Fernbehandlung nach der Berufsordnung der Ärztekammer Berlin.
Die Abtretung einer ärztlichen Honorarforderung an ein gewerbliches Unternehmen, das die Forderung dann als eigene Forderung gegenüber dem Patienten einzieht ist nicht risikolos, weil mit der Forderungsabtretung der gewerblichen Firma auch alle Informationen zur Verfügung gestellt werden müssen, damit diese den Anspruch ggf. durchsetzen kann. Das heißt, es sind ggf. Informationen aus der ärztlichen Behandlung bereitzustellen. Diese Informationen unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Patient:innen müssen daher nicht nur der Abtretung der Forderung zustimmen sondern auch der Übermittlung der schweigepflichtigen Informationen. Hierüber müssen sie eine informierte Entscheidung treffen können, d.h. sie müssen zweifelsfrei erkennen können, welche Informationen an welche Firma übermittelt werden und dieser Übermittlung zustimmen.
Sind die Erklärungen des Patienten nicht wirksam, weil er etwa vorab nicht ausreichend informiert war, ist die Abtretung nichtig und es steht die Strafbarkeit des Arztes / der Ärztin wegen eines Schweigepflichtverstoßes im Raum. (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 – III ZR 325/12 –, juris)
Rechtsfragen im Zusammenhang mit ärztlichen Bescheinigungen
Nach § 25 Satz 1 der Berufsordnung der Ärztekammer Berlin (identisch mit der Regelung in der Muster-BO) müssen Ärztinnen und Ärzte bei der Ausstellung ärztlicher Gutachten und Zeugnisse mit der notwendigen Sorgfalt verfahren und nach bestem Wissen ihre ärztliche Überzeugung aussprechen.
Entscheidend ist dabei, dass die in der Bescheinigung enthaltene Feststellung, Diagnose oder Verschreibung mit der notwendigen Sorgfalt erfolgt. Hierbei ist auch § 2 Absatz 2 und 3 BO zu beachten. Nach § 2 Absatz 2 BO haben Ärztinnen und Ärzte ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen bei ihrer Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Nach Absatz 3 dieser Vorschrift erfordert eine gewissenhafte Berufsausübung die notwendige fachliche Qualifikation und die Beachtung des anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse. Ärztlich bescheinigt werden darf daher nur das, was die Ärztin oder der Arzt aufgrund eigener Wahrnehmung und Untersuchung festgestellt hat. Die Angaben Dritter oder der Patientin oder des Patienten dürfen daher nicht ohne Weiteres als ärztliche Feststellung in eine Bescheinigung übernommen werden.
Der anzulegende Sorgfaltsmaßstab wird zudem durch § 7 Absatz 4 BO konkretisiert. Hiernach beraten und behandeln Ärztinnen und Ärzte Patientinnen und Patienten im persönlichen Kontakt. Sie können dabei Kommunikationsmedien unterstützend einsetzen. Eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien ist im Einzelfall erlaubt, wenn dies ärztlich vertretbar ist und die erforderliche ärztliche Sorgfalt insbesondere durch die Art und Weise der Befunderhebung, Beratung, Behandlung sowie Dokumentation gewahrt wird und die Patientin oder der Patient auch über die Besonderheiten der ausschließlichen Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien aufgeklärt wird.
Nach einer Entscheidung des Berufsgerichts in Gießen aus April 2021 entspricht zum Beispiel die Behandlung eines Patienten, ohne persönlichen Kontakt und nur auf Grund eines über eine Webseite generierten Algorithmus nicht den ärztlichen Standards und widerspricht massiv dem Berufsbild eines gewissenhaft handelnden, der Gesundheit der Patienten verpflichteten Arztes (vgl. Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 28. April 2021 - 21 K 4779/19.Gl.B, noch nicht rechtskräftig).
Nach § 7 Abs. 4 Berufsordnung der Ärztekammer Berlin (identisch mit der Regelung in der Muster-BO) sollen Ärztinnen und Ärzte Patientinnen und Patienten im persönlichen Kontakt beraten und behandeln. Gemäß Satz 3 der Vorschrift ist eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien im Einzelfall erlaubt, wenn dies ärztlich vertretbar war und die erforderliche ärztliche Sorgfalt insbesondere durch die Art und Weise der Befunderhebung, Beratung, Behandlung sowie Dokumentation gewahrt wird und die Patientin oder der Patient auch über die Besonderheiten der ausschließlichen Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien aufgeklärt wird. Die Regelung in § 7 Abs. 4 S. 3 BO legt Ärztinnen und Ärzten die Pflicht auf, im konkreten Einzelfall zu entscheiden, ob eine Fernbehandlung mit dem anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse vereinbar ist.
Die während der Corona-Pandemie im vertragsärztlichen Bereich befristet und aktuell weiterhin bestehende Möglichkeit der telefonischen Anamnese und Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit auf dieser Grundlage bei bekannten Patient:innen ist nach der Auffassung des OLG Hamburg eine Maßnahme der Risikominimierung in einer Ausnahmesituation. Daran lasse sich deutlich erkennen, dass eine Fernbehandlung in Form der Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit nicht einmal in dieser Ausnahmesituation mit geringerem persönlichem Kontakt als einem Telefonat zulässig sein soll (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 5. November 2020 – 5 U 175/19 –, juris).
Das Arbeitsgericht Berlin folgt weiterhin einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 1976 und geht davon aus, dass von einer ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht mehr ausgegangen werden könne, wenn der Ausstellung keine Untersuchung vorausgegangen ist und mangels Patientenbeziehung auch eine Ferndiagnose ausscheidet. Es folgt im Übrigen der Entscheidung des OLG Hamburg zur Einordnung der Ausnahmeregelung während der Corona Pandemie im Vertragsarztrecht (siehe oben). Das Arbeitsgericht misst daher Bescheinigungen, die ohne Arzt-Patienten-Kontakt erteilt worden sind, keinen ausreichenden Beweiswert zu. Das bedeutet, dass auf der Grundlage einer solchen Bescheinigung kein Entgeltfortzahlungsanspruch wegen Krankheit geltend gemacht werden kann (vgl. ArbG Berlin, Urteil vom 1. April 2021 – 42 Ca 16289/20 –, juris, noch nicht rechtskräftig).
Das Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Gießen hat in seiner Entscheidung vom 28. April 2021 einen Arzt zu einer Geldbuße verurteilt, weil er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unterzeichnet hatte, ohne dass er vorher einen direkten Kontakt mit dem Patienten hatte. Der Patient hatte die Bescheinigung über die Homepage eines gewerblichen Anbieters auf der Grundlage eines Fragebogens zu seinen Symptomen bezogen (vgl. Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 28. April 2021 - 21 K 4779/19.Gl.B; noch nicht rechtskräftig).
Siehe zu dieser Thematik auch die Informationen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zu den Sonderregelungen im vertragsärztlichen Bereich.
Rechtsfragen im Zusammenhang mit der ärztlichen Approbation und der Berufserlaubnis
Die Approbation und die Berufserlaubnis werden von der im jeweiligen Bundesland zuständigen Approbationsbehörde erteilt. In Berlin handelt es sich dabei um das
Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo)
Turmstraße 21, Haus A
10559 Berlin
T +49 30 90 12 - 0
Die Ansprechpersonen und deren Sprechzeiten finden Sie auf der Website des Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo).
Nein. Die Approbation kann nur zurück genommen oder widerrufen werden, wenn hierfür jeweils die Voraussetzungen von § 5 Bundesärzteordnung (BÄO) gegeben sind.
Bei der Approbation handelt es sich um die zeitlich unbeschränkt gültige staatliche Genehmigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs in Deutschland. Die Approbation ermöglicht insbesondere die privatärztliche Niederlassung. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Bundesärzteordnung (BÄO) verwiesen.
Die Berufserlaubnis ist dagegen eine befristete, inhaltlich beschränkbare und in der Regel auch beschränkte Genehmigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs.
Je nach Stand der Weiterbildung besteht die Möglichkeit der Bewerbung auf Assistenz:ärztinnen- oder Fach:ärztinnenstellen unter anderem in Arztpraxen, im Krankenhaus, in Reha-Einrichtungen, im öffentlichen Gesundheitswesen, bei Behörden und in der Forschung.
Wegen der inhaltlichen Beschränkungen der Berufserlaubnis ist eine Berufserlaubnis in der Regel für eine Praxisvertretung nicht ausreichend.
Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of good standing), die Ärzt:innen in der Regel für eine ärztliche Tätigkeit im Ausland benötigen, stellt im Land Berlin ausschließlich das Landesamt für Gesundheit und Soziales als zuständige staatliche Stelle aus. Informationen zum Antragsverfahren erhalten Sie beim Landesamt für Gesundheit und Soziales.
Das Landesamt für Gesundheit und Soziales stellt eine solche Unbedenklichkeitsbescheinigung nach Vorlage verschiedener Unterlagen aus. Unter anderem wird eine Bescheinigung der Ärztekammer Berlin über die Daten der Mitgliedschaft bei der Ärztekammer Berlin sowie gegebenenfalls Daten zu hier vorliegenden Beschwerdeverfahren, berufsordnungsrechtlichen Rügen oder berufsgerichtlichen Verfahren benötigt. Hierzu können Sie sich telefonisch an die Sachbearbeiter:innen der Abteilung Berufsrecht der Ärztekammer Berlin wenden.