Fachgebundene genetische Beratung nach dem Gendiagnostikgesetz (GenDG)
Nach § 7 Abs. 3 i. V. mit § 27 Abs. 4 Gendiagnostikgesetz (GenDG) dürfen Ärzt:innen ab dem 1. Februar 2012 eine genetische Beratung nur noch dann durchführen, wenn sie über die in der Richtlinie der Gendiagnostik-Kommission (GEKO) geforderte Qualifikation verfügen. Die aktuelle von der GEKO am Robert Koch-Institut (RKI) veröffentlichte Richtlinie über die Anforderungen an die Qualifikation zur und Inhalte der genetischen Beratung gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 2a und § 23 Abs. 2 Nr. 3 GenDG ist am 6. Dezember 2023 in Kraft getreten.
Das GenDG ist Bundesrecht, das durch die Länder ausgeführt wird. Die Ärztekammer Berlin ist am 5. Dezember 2011 von der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales in Berlin beauftragt worden, die Qualifizierung nach § 7 Abs. 3 GenDG unter Beachtung der Vorgaben der GEKO-RL durchzuführen und hierzu die erforderlichen Regelungen zu fassen. Die daraufhin verfassten Verfahrensreglungen der Ärztekammer Berlin umfassen die Möglichkeiten des Erwerbs der Qualifikation zur genetischen Beratung und die Formen des Nachweises dieser Qualifikation.
Rechtliche Grundlagen
Richtlinie der Gendiagnostik-Kommission (GEKO)
Anforderungen an die Qualifikation zur und Inhalte der genetischen Beratung gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 2a und § 23 Abs. 2 Nr. 3 GenDG
Verfahrensregelungen der Ärztekammer Berlin
zur Qualifikation zur fachgebundenen genetischen Beratung nach dem Gendiagnostikgesetz
Gendiagnostik-Kommission
Weitere Informationen, Mitteilung und Stellungnahmen der GEKO
Wo ist was geregelt?
Hier finden Sie Informationen und Antworten auf die wichtigsten Fragen zu den Regelungen im GenDG, der GEKO-Richtlinie und den Verfahrensreglungen der Ärztekammer Berlin – aktuell befinden sich die Inhalte in Überarbeitung.
Fragen und Antworten zu genetischen Untersuchungen und der fachgebundenen genetischen Beratung nach dem GenDG und der GEKO-Richtlinie
Eine im GenDG für die ärztliche Berufsausübung zentrale Vorschrift legt fest, wer genetische Untersuchungen zu medizinischen Zwecken durchführen darf. Nach § 7 Abs. 1 GenDG, der den sogenannten Arztvorbehalt regelt, dürfen genetische Untersuchungen zu medizinischen Zwecken zunächst einmal nur von Ärztinnen und Ärzten durchgeführt werden. Im Weiteren unterscheidet das Gesetz zwischen solchen genetischen Untersuchungen, die dem Ziel der Abklärung bestehender Erkrankungen oder der Abklärung genetischer Eigenschaften zu verschiedenen Zwecken dienen (sogenannte diagnostische genetische Untersuchungen, § 3 Nr. 7 GenDG) und genetischen Untersuchungen, die das Ziel haben, eine erst zukünftig auftretende Erkrankung oder gesundheitliche Störung oder eine Anlageträgerschaft für Erkrankungen oder gesundheitliche Störungen bei Nachkommen (sogenannte prädiktive genetische Untersuchungen, § 3 Nr. 8 GenDG) abzuklären.
Die sogenannten diagnostischen genetischen Untersuchungen dürfen von allen Ärztinnen und Ärzten durchgeführt werden. Die sogenannten prädiktiven genetischen Untersuchungen dürfen nur von Fachärztinnen und Fachärzten für Humangenetik und solchen Ärztinnen und Ärzten durchgeführt werden, die sich beim Erwerb einer Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung für genetische Untersuchungen im Rahmen ihres Fachgebietes qualifiziert haben. Genetische Abstammungs-Untersuchungen dürfen nur durch Ärztinnen und Ärzte oder durch auf diesem Gebiet erfahrene Sachverständige mit abgeschlossener naturwissenschaftlicher Hochschulausbildung vorgenommen werden (§ 17 Abs. 4 GenDG). Darüber, welche Facharztgruppen bezogen auf welche prädiktiven genetischen Untersuchungen bereits als qualifiziert gelten, geben die Weiterbildungsordnungen der Landesärztekammern und die Weiterbildungsrichtlinien, mit denen die Inhalte der Weiterbildung konkretisiert werden, Auskunft.
Der Begriff der genetischen Untersuchung ist im GenDG definiert (§ 3 Nrn. 1 bis 3 GenDG). Danach ist eine genetische Untersuchung eine auf den Untersuchungszweck gerichtete
a) genetische Analyse zur Feststellung genetischer Eigenschaften oder
b) vorgeburtliche Risikoabklärung
einschließlich der Beurteilung der jeweiligen Ergebnisse.
Eine genetische Analyse ist eine auf die Feststellung genetischer Eigenschaften gerichtete Analyse
a) der Zahl und der Struktur der Chromosomen (zytogenetische Analyse),
b) der molekularen Struktur der Desoxyribonukleinsäure oder der Ribonukleinsäure (molekulargenetische Analyse) oder
c) der Produkte der Nukleinsäuren (Genproduktanalyse).
Vorgeburtliche Risikoabklärung ist eine Untersuchung des Embryos oder Fötus, mit der die Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen bestimmter genetischer Eigenschaften mit Bedeutung für eine Erkrankung oder gesundheitliche Störung des Embryos oder Fötus ermittelt werden soll.
Unter einer diagnostischen genetischen Untersuchung versteht das GenDG (§ 3 Nr. 7 GenDG) eine genetische Untersuchung zu medizinischen Zwecken mit dem Ziel
a) der Abklärung einer bereits bestehenden Erkrankung oder gesundheitlichen Störung,
b) der Abklärung, ob genetische Eigenschaften vorliegen, die zusammen mit der Einwirkung bestimmter äußerer Faktoren oder Fremdstoffe eine Erkrankung oder gesundheitliche Störung auslösen können,
c) der Abklärung, ob genetische Eigenschaften vorliegen, die die Wirkung eines Arzneimittels beeinflussen können, oder
d) der Abklärung, ob genetische Eigenschaften vorliegen, die den Eintritt einer möglichen Erkrankung oder gesundheitlichen Störung ganz oder teilweise verhindern können.
Unter einer prädiktiven genetischen Untersuchung versteht das GenDG (§ 3 Nr. 8 GenDG) eine genetische Untersuchung mit dem Ziel der Abklärung
a) einer erst zukünftig auftretenden Erkrankung oder gesundheitlichen Störung oder
b) einer Anlageträgerschaft für Erkrankungen oder gesundheitliche Störungen bei Nachkommen.
Grundsätzlich ist eine genetische Untersuchung oder Analyse bei Erwachsenen nur noch dann erlaubt, wenn der Betroffene in die Untersuchung und auch die Gewinnung der dazu erforderlichen Probe gegenüber der verantwortlichen ärztlichen Person schriftlich eingewilligt hat, sogenannter qualifizierter Einwilligungsvorbehalt (§ 8 GenDG). Die Einwilligung umfasst den Umfang der Untersuchung und auch eine Entscheidung, inwieweit das Untersuchungsergebnis zur Kenntnis zu geben oder zu vernichten ist (und damit das Recht auf Nichtwissen). Vor Einholung der Einwilligung hat die verantwortliche ärztliche Person die betroffene Person über Wesen, Bedeutung und Tragweite der genetischen Untersuchung aufzuklären. Der betroffenen Person ist nach der Aufklärung eine angemessene Bedenkzeit bis zur Entscheidung über die Einwilligung einzuräumen (§ 9 GenDG).
Die Ergebnisse der genetischen Untersuchung müssen zehn Jahre aufbewahrt werden und sind dann umgehend zu vernichten. Nur wenn die untersuchte Person vorab entschieden hat, dass die Ergebnisse sofort nach der Untersuchung zu vernichten sind, muss auch so verfahren werden.
Eine genetische Untersuchung darf vorgeburtlich nur zu medizinischen Zwecken und nur vorgenommen werden, soweit die Untersuchung auf bestimmte genetische Eigenschaften des Embryos oder Fötus abzielt, die nach dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft und Technik seine Gesundheit während der Schwangerschaft oder nach der Geburt beeinträchtigen, oder wenn eine Behandlung des Embryos oder Fötus mit einem Arzneimittel vorgesehen ist, dessen Wirkung durch bestimmte genetische Eigenschaften beeinflusst wird und die Schwangere aufgeklärt worden ist und diese eingewilligt hat.
Wird anlässlich solcher genetischer Untersuchungen oder anlässlich einer sonstigen vorgeburtlichen Untersuchung das Geschlecht eines Embryos oder Fötus festgestellt, kann dies der Schwangeren mit ihrer Einwilligung nach Ablauf der zwölften Schwangerschaftswoche mitgeteilt werden. (§ 15 Abs. 1 GenDG). Eine vorgeburtliche genetische Untersuchung, die darauf abzielt, genetische Eigenschaften des Embryos oder des Fötus für eine Erkrankung festzustellen, die nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres ausbricht, darf nicht vorgenommen werden (§ 15 Abs. 2 GenDG).
- Eine genetische Probe darf nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie gewonnen wurde. Anderenfalls muss die untersuchte Person schriftlich einwilligen.
- Genetische Tests vor der Geburt sind auf rein medizinische Zwecke beschränkt; also auf die Feststellung genetischer Eigenschaften, die die Gesundheit des Kindes vor oder nach der Geburt beeinträchtigen können. Die Diagnose von Krankheiten, die erst im Erwachsenenalter ausbrechen, ist verboten.
- Sogenannte "Vaterschaftstests" sind künftig nur mit Zustimmung der Person, von denen eine genetische Probe untersucht werden soll, erlaubt.
- Versicherungsunternehmen dürfen beim Abschluss eines Versicherungsvertrages grundsätzlich weder die Durchführung einer genetischen Untersuchung noch Auskünfte über bereits durchgeführte Untersuchungen verlangen. Nur beim Abschluss von Versicherungen mit einer sehr hohen Summe (über 300.000 Euro) können die Ergebnisse bereits vorgenommener genetischer Untersuchungen verlangt werden.
- Arbeitgeber dürfen keine genetischen Untersuchungen verlangen.
Bereits seit Inkrafttreten des GenDG am 1. Februar 2010 regelt das Gesetz die Pflicht zur genetischen Beratung im Zusammenhang mit einer genetischen Untersuchung. Das Gesetz legt dabei fest, in welchen Fällen eine genetische Beratung nur angeboten werden soll und in welchen Fällen eine genetische Beratung grundsätzlich durchzuführen ist.
Bei einer sogenannten diagnostischen genetischen Untersuchung (Definition siehe unter „Was ist unter einer sogenannten diagnostischen und was unter einer sogenannten prädiktiven genetischen Untersuchung zu verstehen?“) soll nach § 10 Abs. 1 GenDG die verantwortliche ärztliche Person nach Vorliegen des Untersuchungsergebnisses der hiervon betroffenen Person eine genetische Beratung durch eine Ärztin oder einen Arzt anbieten. Die genetische Beratung ist in den Fällen der sogenannten diagnostischen genetischen Untersuchung also nicht zwingend. Zwingend ist das Angebot einer genetischen Beratung im Zusammenhang mit einer diagnostischen genetischen Untersuchung jedoch dann, wenn bei der betroffenen Person eine genetische Eigenschaft mit Bedeutung für eine Erkrankung oder gesundheitliche Störung festgestellt wird, die nach dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft und Technik nicht behandelbar ist (zum Beispiel Trisomie 21).
Bei einer sogenannten prädiktiven genetischen Beratung (Definition siehe unter „Was ist unter einer sogenannten diagnostischen und was unter einer sogenannten prädiktiven genetischen Untersuchung zu verstehen?“) ist nach § 10 Abs. 2 GenDG die Beratung vor der genetischen Untersuchung und nach Vorliegen des Untersuchungsergebnisses durchzuführen. Die genetische Beratung im Zusammenhang mit einer prädiktiven genetischen Untersuchung darf nur entfallen, soweit die betroffene Person im Einzelfall nach vorheriger schriftlicher Information über die Beratungsinhalte auf die genetische Beratung schriftlich verzichtet.
Die genetische Beratung kann sowohl im Zusammenhang mit einer sogenannten diagnostischen genetischen Untersuchung, als auch im Zusammenhang mit einer sogenannten prädiktiven genetischen Untersuchung an eine andere ärztliche Person delegiert werden. Sie muss daher weder von der ärztlichen Person, die die genetische Untersuchung vorgenommen hat (zum Beispiel dem Labormedizinerin / Labormediziner), noch von der veranlassenden ärztlichen Person (zum Beispiel Hausärztin / Hausarzt) durchgeführt werden. Die genetische Beratung kann an eine andere ärztliche Person delegiert werden, die die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 GenDG erfüllt, d.h. die gemäß § 7 Abs. 1 GenDG dazu berechtigt ist, auch die entsprechende genetische Untersuchung durchzuführen (siehe hierzu oben).
Die grundsätzlich mögliche Delegation der genetischen Beratung an eine andere ärztliche Person wird allerdings in vielen Fällen kaum praktikabel sein. Dies trifft vor allem auf solche Bereiche zu, in denen regelmäßig genetische Beratungen im Zusammenhang mit genetischen Untersuchungen durchgeführt werden, zum Beispiel im vorgeburtlichen Kontext. In diesem Zusammenhang ist es zum Beispiel kaum denkbar, dass eine Patientin nach der Durchführung einer sonographischen Nackenfaltenmessung beim ungeborenen Kind, aus der ggf. weitere Untersuchungen wie beispielsweise eine Amniozentese folgen, zur genetischen Beratung, zum Beispiel an einen Humangenetiker / eine Humangenetikerin oder an einen anderen Facharzt / eine andere Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, der oder die die genetische Beratungen durchführen darf, verwiesen wird.
Die Beratungspflichten nach dem GenDG bestehen im Übrigen unabhängig von den in den Berufsordnungen der Landesärztekammern bestehenden Vorschriften zur Patientenaufklärung und zu den dort geregelten weitergehenden ärztlichen Informationspflichten.
Nach den Vorgaben des GenDG (vgl. § 10 Abs. 3 GenDG) umfasst die genetische Beratung insbesondere die eingehende Erörterung der möglichen medizinischen, psychischen und sozialen Fragen im Zusammenhang mit der Vornahme oder Nichtvornahme der genetischen Untersuchung und ihren vorliegenden oder möglichen Untersuchungsergebnissen. Die Beratung umfasst zudem Informationen über die Möglichkeiten zur Unterstützung bei physischen und psychischen Belastungen der betroffenen Person, welche durch die Untersuchung und ihr Ergebnis verursacht werden können.
Mit der Zustimmung der betroffenen Person kann eine weitere sachverständige Person mit beratend hinzugezogen werden. Ist anzunehmen, dass genetisch Verwandte der betroffenen Person Träger der zu untersuchenden genetischen Eigenschaften mit Bedeutung für eine vermeidbare oder behandelbare Erkrankung oder gesundheitliche Störung sind, umfasst die genetische Beratung auch die Empfehlung, diesen Verwandten eine genetische Beratung zu empfehlen. Entsprechendes gilt in den Fällen, in denen die genetische Untersuchung bei einem Embryo oder Fötus vorgenommen werden soll.
Die genetische Beratung erfolgt in allgemein verständlicher Form und ist ergebnisoffen.
Der betroffenen Person ist nach der Beratung zu einer prädiktiven Untersuchung eine angemessene Bedenkzeit bis zur Untersuchung einzuräumen (§ 10 Abs. 2 Satz 2 GenDG). Die verantwortliche ärztliche Person oder die Ärztin oder der Arzt, die oder der die Beratung angeboten oder vorgenommen hat, hat den Inhalt der Beratung zu dokumentieren (§ 10 Abs. 4 GenDG).
Bei genetischen Beratungen im vorgeburtlichen Kontext besteht die Besonderheit, dass diese nach den für die prädiktiven genetischen Untersuchungen geregelten Grundsätzen erfolgen muss. Es wird im vorgeburtlichen Bereich hinsichtlich des Beratungserfordernisses nicht unterschieden zwischen diagnostischen und prädiktiven Untersuchungen. Das GenDG sieht daher vor, dass vor einer vorgeburtlichen genetischen Untersuchung und nach Vorliegen des Untersuchungsergebnisses die Schwangere entsprechend § 10 Abs. 2 und 3 GenDG genetisch zu beraten und ergänzend auf den Beratungsanspruch nach § 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) hinzuweisen ist. Die Regelung der genetischen Beratung nach § 2a SchKG sind dabei zu beachten. Der Inhalt der Beratung ist zu dokumentieren. (vgl. § 15 Abs. 3 GenDG). Zu den (beratungspflichtigen) vorgeburtlichen genetischen Untersuchungen zählen nach der GEKO-RL alle invasiven vorgeburtlichen Untersuchungsmethoden sowie Untersuchungen zur vorgeburtlichen Risikoabklärung die eine Berechnung der Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen von gesundheitlichen Störungen des Fötus ermöglichen. Unter das GenDG unterfallen daher insbesondere:
- Fruchtwasserentnahme (Amniozentese),
- Chorionzottenbiopsie,
- Herz- bzw. Nabelschnurpunktion, deren Ziel die Abklärung genetischer Eigenschaften des Fetus aus Amnionzellen, Chorionzotten oder Blut ist,
- Serumuntersuchungen und
- gezielte Ultraschalluntersuchungen.
Wird die vorgeburtliche genetische Untersuchung bei einer Schwangeren vorgenommen, die nicht in der Lage ist, Wesen, Bedeutung und Tragweite der vorgeburtlichen genetischen Untersuchung zu erkennen und ihren Willen hiernach auszurichten, findet § 14 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GenDG Anwendung. Die genetische Untersuchung darf nur vorgenommen werden, wenn zuvor
- der Vertreter der Schwangeren nach § 9 GenDG aufgeklärt worden ist,
- eine Ärztin oder ein Arzt, die oder der über die Qualifikation zur fachgebundenen genetischen Beratung verfügt, den Vertreter genetisch beraten und
- der Vertreter nach § 8 Abs. 1 GenDG eingewilligt hat.
Eine für die ärztliche Berufsausübung sehr bedeutsame Vorschrift des GenDG trat zwei Jahre nach Inkrafttreten des GenDG - am 1. Februar 2012 in Kraft. Nach § 7 Abs. 3 GenDG dürfen Ärztinnen und Ärzte ab 1. Februar 2012 eine genetische Beratung im Zusammenhang mit einer genetischen Untersuchung nur noch durchführen, wenn sie sich hierfür qualifiziert haben. Die Anforderungen an die Qualifikation zur genetischen Beratung werden von der beim Robert-Koch-Institut eingerichteten Gendiagnostikkommission (GEKO) erstellt.
Am 11. Juli 2011 ist die Richtlinie der Gendiagnostik-Kommission (GEKO-RL) über die Anforderungen an die Qualifikation zur genetischen Beratung und über deren Inhalte veröffentlicht worden und in Kraft getreten (siehe Richtlinie der Gendiagnostik-Kommission [GEKO] über die Anforderungen an die Qualifikation zur und Inhalte der genetischen Beratung gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 2a und 23 Abs. 2 Nr. 3 GenDG in der Fassung vom 01.07.2011 veröffentlicht und in Kraft getreten am 11.07.2011).
Nach den Vorgaben der Richtlinie sollen alle Ärztinnen und Ärzte die Qualifikation für die fachgebundene genetische Beratung erwerben oder nachweisen, um innerhalb der Fachgebietsgrenzen genetische Beratungen durchführen zu dürfen. Fachgebunden bedeutet in diesem Zusammenhang gemäß GEKO-RL, dass eine genetische Beratung im Hinblick auf fachspezifische Fragestellungen erfolgt, die im Rahmen des jeweiligen ärztlichen Fachgebietes anfallen und keine übergreifende, die Fachgrenzen überschreitende genetische Expertise erfordern. Ergeben sich in der genetischen Beratung Hinweise auf übergeordnete Fragestellungen, die über die eigenen Fachgrenzen hinausgehen, so soll eine Überweisung zur Fachärztin oder zum Facharzt für Humangenetik oder auf dem Fachgebiet entsprechend qualifizierte Ärztin oder Arzt mit der Zusatzbezeichnung Medizinische Genetik erfolgen. Fachärztinnen und Fachärzte für Humangenetik benötigen keine gesonderte Qualifikation zur Durchführung fachübergreifender genetischer Beratungen. Fachärztinnen und Fachärzte mit der Zusatzbezeichnung Medizinische Genetik sind mit dieser Zusatzweiterbildung bereits zur fachgebundenen genetischen Beratung qualifiziert.
Inhaltlich differenziert die Richtlinie zwischen der Qualifikation für die fachgebundene genetische Beratung (VII.3.) und der Qualifikation für die genetische Beratung im Kontext der vorgeburtlichen Risikoabklärung (VII.4.) Beide Qualifikationsziele gliedern sich jeweils in einen theoretischen Teil der Qualifikation und einen praktisch-kommunikativen Teil.
Die Richtlinie geht dabei davon aus, dass die Qualifikation im Rahmen ärztlicher Fortbildung erworben wird. Es wird die Kenntnis der essentiellen Grundlagen erwartet. Für die Qualifikation für genetische Beratung bei sogenannter prädiktiver und bei sogenannter diagnostischer genetischer Untersuchung sollen die Inhalte in 72 Fortbildungseinheiten vermittelt werden. Für die Qualifikation zur genetischen Beratung im Kontext der vorgeburtlichen Risikoabklärung hält die GEKO acht Fortbildungseinheiten für erforderlich. Die 72 Fortbildungseinheiten umfassende Qualifizierungsmaßnahme schließt die Qualifizierung zur Beratung im vorgeburtlichen Kontext mit ein.
Zusätzlich zum theoretischen Teil sieht die Qualifikation für die fachgebundene genetische Beratung im praktisch-kommunikativen Teil zehn und die Qualifikation für die genetische Beratung im Kontext der vorgeburtlichen Risikoabklärung fünf praktische Übungen vor. Diese können jedoch jeweils durch den Nachweis einer Qualifikation in der psychosomatischen Grundversorgung oder äquivalenter Weiterbildungs- oder Fortbildungsinhalte ersetzt werden.
Für eine Übergangszeit von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Richtlinie konnte der theoretische Teil durch eine bestandene Wissenskontrolle ersetzt werden; danach gilt diese Sonderregelung weiter für Ärztinnen und Ärzte mit mindestens fünfjähriger Berufstätigkeit nach Facharztanerkennung.
Das GenDG ist Bundesrecht, das durch die Länder ausgeführt wird. Mit Bescheid vom 5. Dezember 2011 hat die für das Land Berlin zuständige Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales die Aufgabe der Qualifizierung der Ärztinnen und Ärzte nach § 7 Abs. 3 GenDG der Ärztekammer Berlin übertragen. Die Ärztekammer Berlin ist daher nunmehr zuständig für die Durchführung der Qualifikationsmaßnahmen, für die Anerkennung von Qualifikationsmaßnahmen Dritter und für die Durchführung und Abnahme der Wissenskontrollen.
Eine formale Anerkennung der Qualifikation zur genetischen Beratung nach GenDG durch die Ärztekammer Berlin erfolgt nicht und ist auch nicht erforderlich.
Der Nachweis einer Qualifizierung zur genetischen Beratung nach § 7 Abs. 3 GenDG kann erbracht werden durch den Nachweis
- einer von der Ärztekammer durchgeführten Qualifizierungsmaßnahme, oder
- einer durch die Ärztekammer anerkannten Qualifizierungsmaßnahme Dritter,
- oder durch den Nachweis der bestandenen Wissenskontrolle.
Qualifizierungskurse, die die Ärztekammer Berlin anbietet, stehen auch Mitgliedern anderer Landesärztekammern offen. An den Wissenskontrollen der Ärztekammer Berlin können ausschließlich Mitglieder der Ärztekammer Berlin teilnehmen, bzw. der Nachweis einer bestandenen Wissenskontrolle wird ausschließlich Mitgliedern der Ärztekammer Berlin gegenüber ausgestellt.
Die Ärztekammer Berlin prüft Qualifizierungsmaßnahmen anderer Anbieter auf deren Antrag hin und erkennt diese bei Übereinstimmung mit den Anforderungen an die Qualifikation zur fachgebundenen genetischen Beratung nach der GEKO-RLan. Wissenskontrollen anderer Anbieter können nicht von der Ärztekammer Berlin geprüft und anerkannt werden. Die Wissenskontrollen sind in jedem Fall durch die Ärztekammer Berlin durchzuführen und abzunehmen.
Siehe auch Verfahrensrichtlinien der Ärztekammer Berlin vom 20.02.2012.
Sofern Mitglieder anderer Landesärztekammern (gilt auch für Doppel- oder Mehrfachmitglieder) die Qualifikation zur fachgebundenen genetischen Beratung über eine von einer anderen Landesärztekammer abgenommenen Wissenskontrolle erworben haben, ist die hierdurch erworbene Qualifikation auch in Berlin gültig. Der entsprechende Nachweis gegenüber der Ärztekammer Berlin muss nur auf Nachfrage erfolgen. Das gleiche gilt bezüglich der Qualifizierungsmaßnahmen (Kurse), die entweder durch eine andere Landesärztekammer durchgeführt oder von dieser anerkannt worden sind. Bei der Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme, die nicht von einer Landesärztekammer durchgeführt oder anerkannt worden ist, besteht für die betroffenen Kammerangehörigen die Gefahr, dass sie ggf. nicht als qualifiziert gemäß § 7 Abs. 3 GenDG angesehen werden.
Eine Teilnahme an der Wissenskontrolle ist derzeit nur für Ärztinnen und Ärzte der Fachgebiete Allgemeinmedizin, Anästhesiologie, Augenheilkunde, Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Innere Medizin, Kinder- und Jugendmedizin, Laboratoriumsmedizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Transfusionsmedizin sowie Urologie möglich.
Die derzeit angebotenen Termine für die Wissenskontrolle der Ärztekammer Berlin finden Sie unter Fortbildungsveranstaltungen.
Derzeit in Berlin angebotene Fortbildungsveranstaltungen zum Erwerb der Qualifikation fachgebundene genetische Beratung finden Sie im Fortbildungskalender. Eine bundesweite Suche ist hier möglich: Bundesweite Fortbildungssuche
Qualifikationsnachweis
Der Nachweis einer Qualifizierung zur fachgebundenen genetischen Beratung nach § 7 Abs. 3 GenDG kann erbracht werden durch
- Qualifikationserwerb durch Weiterbildung
- Qualifikationserwerb durch Fortbildung
- Qualifikationserwerb durch Wissenskontrolle
Näheres dazu finden Sie unter der Verfahrensregelungen der Ärztekammer Berlin und der Richtlinie der Gendiagnostik-Kommission.
Hier sehen Sie eine Übersicht zum Erwerb der Qualifikation zur fachgebundenen genetischen Beratung.
Wissenskontrollen
Angehörige der Ärztekammer Berlin müssen eine Wissenskontrolle unbedingt bei der Ärztekammer Berlin absolvieren. Wissenskontrollen anderer Anbieter (auch: anderer Landesärztekammern) werden von der Ärztekammer Berlin nicht anerkannt.
Für Ärzt:innen, die Ihre Qualifikationsbescheinigung erlangt haben, bevor sie Mitglied der Ärztekammer Berlin geworden sind, gilt: In anderen Landesärztekammern erworbene Qualifikationsbescheinigungen werden bundesweit anerkannt.
Den Termin für die nächste Wissenskontrolle kündigen wir jeweils an dieser Stelle an.
Gerne stehen wir Ihnen für Auskünfte zur Verfügung.