Mit dem am 4. Juni 2016 in Kraft getretenen Gesetz zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen soll eine Strafbarkeitslücke geschlossen werden, die nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.03.2012 (GSST 2/11) dazu führte, dass Vertragsärzte vom geltenden Korruptionsstrafrecht nicht erfasst wurden. Der Bundesgerichtshof sah Vertragsärzte weder als Amtsträger noch als Beauftragte der gesetzlichen Krankenversicherung an. Dies war aber die Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach den damaligen Korruptionsstraftatbeständen.
Der Gesetzgeber hat darauf reagiert und im Strafgesetzbuch zwei neue Straftatbestände geschaffen, die sowohl die Bestechung als auch die Bestechlichkeit im Gesundheitswesen unter Strafe stellen. Die Straftatbestände sind dem Straftatbestand des § 299 StGB der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr nachgebildet. Täter bei der Bestechlichkeit, d.h. Bestochener kann jeder Angehörige eines Heilberufes sein, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert. Täter bei der Bestechung kann jedermann sein. Tathandlungen können das Fordern, sich versprechen lassen oder die Annahme oder Gewährung von Vorteilen als Gegenleistung für eine Verordnungs-, Bezugs- oder Zuweisungsentscheidung sein, sofern hierbei gegen Wettbewerbsrecht verstoßen wird. Damit wird u.a. das bisher nur berufs- und vertragsarztrechtlich bestehende Verbot der Zuweisung gegen Entgelt strafbewährt.
§ 299 StGB – Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr:
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__299.html
§ 299a StGB - Bestechlichkeit im Gesundheitswesen:
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__299a.html
§ 299b StGB – Bestechung im Gesundheitswesen:
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__299b.html
Das Gesetz sieht einen höheren Strafrahmen bei besonders schweren Fällen vor. Dies ist dann anzunehmen, wenn sich die Tat auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht oder der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt.
§ 300 StGB – Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr und im Gesundheitswesen:
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__300.html
Bei den Straftatbeständen handelt es sich um sog. relative Antragsdelikte, d.h. die strafrechtliche Verfolgung erfolgt entweder auf Antrag oder bei Annahme eines besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung durch die Strafverfolgungsbehörden. Einen Strafantrag können die „Verletzten“ stellen und die Verbände und Industrie- und Handelskammern, die nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb geregelte Ansprüche geltend machen können (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 und 4 UWG), z.B. die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs.
§ 301 StGB - Strafantrag:
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__301.html
Hier finden Sie auf der Homepage des Deutschen Bundestages die wesentlichen Gesetzesmaterialien, u.a. auch die Bundestags- und Bundesratsdrucksachen mit dem Gesetzentwurf, dessen Begründung für das Verständnis und für die Auslegung der Regelungen hilfreich sein kann. Bitte beachten Sie, dass die Begründung sich auf den ursprünglichen Gesetzentwurf bezieht, der im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens in einigen Punkten geändert worden ist:
http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP18/685/68571.html
Bei Fragen zu den Regelungen und zu Einzelfällen können sich in Berlin tätige Ärztinnen und Ärzte an die Abteilung Berufsrecht der Ärztekammer Berlin unter E berufsrecht@aekb.de wenden.
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