Persönlicher Haftpflichtversicherungsschutz – für angestellte Ärzt:innen wichtiger denn je
Ärztinnen und Ärzte müssen sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit absichern. Diese Pflicht kann bei angestellten Ärztinnen und Ärzten zwar durch den Arbeitgeber erfüllt werden, grundsätzlich ist jedoch eine ergänzende eigene Haftpflichtversicherung zu empfehlen. Insbesondere im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers kann dies hilfreich sein. Lesen Sie hier, warum es sinnvoll ist, den eigenen Versicherungsschutz zu überprüfen und sich gegebenenfalls nachzuversichern.
Nach § 21 der Berufsordnung der Ärztekammer Berlin sind Ärztinnen und Ärzte dazu verpflichtet, sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zu versichern und dies auf Verlangen der Ärztekammer nachzuweisen. Angestellte Ärztinnen und Ärzte, zum Beispiel in Krankenhäusern oder MVZ, genügen dieser Verpflichtung, wenn sie sicherstellen, dass ihre ärztliche Tätigkeit ausreichend über ihren Arbeitgeber abgesichert ist. Sinn und Zweck der Vorschrift ist der Schutz der Patientinnen und Patienten im Fall eines Schadensersatzanspruches aufgrund fehlerhafter Behandlung.
Es besteht daher zwar keine berufsrechtliche Verpflichtung für angestellte Ärztinnen und Ärzte zum Abschluss einer ergänzenden eigenen Haftpflichtversicherung. Ein solcher ist nach der Auffassung der Ärztekammer Berlin jedoch stets zu empfehlen und kann, insbesondere in Zeiten des Umbruchs in der Krankenhauslandschaft, existenziell werden.
Patientinnen und Patienten wenden sich im Fall eines vermuteten Behandlungsfehlers mit ihren Schadensersatzforderungen in der Regel an ihren Vertragspartner, das heißt zum Beispiel an das Krankenhaus oder den Träger des MVZ (sogenannte vertragliche Haftung). Sie haben aufgrund gesetzlicher Bestimmungen jedoch die Möglichkeit, neben ihrem Vertragspartner auch die behandelnden Ärztinnen und Ärzte persönlich in Anspruch zu nehmen (sogenannte deliktische Haftung) und tun dies auch häufig. Besteht ein Schadensersatzanspruch und tritt die Versicherung des Krankenhauses oder des MVZ ein, kommt ein gegebenenfalls gegenüber den behandelnden Ärztinnen und Ärzten bestehender deliktischer Schadensersatzanspruch nicht zum Tragen.
Ist das Krankenhaus oder das MVZ jedoch insolvent, ist die Möglichkeit der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen diesen gegenüber zunächst einmal mindestens ungewiss. Aus der Sicht der Patient:innen fällt ihr Vertragspartner als Schuldner weg und es bleibt nur noch, die handelnden Ärztinnen und Ärzte persönlich in die Haftung zu nehmen. Den persönlich in Anspruch genommenen Ärztinnen und Ärzten nutzt dann die zum Haftpflichtversicherungsschutz mit ihrem Arbeitgeber getroffene Vereinbarung wenig, wenn, wie üblich, im Schadensfall eine hohe Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers besteht oder zum Zeitpunkt des haftungsbegründenden Ereignisses gar kein Versicherungsschutz mehr bestand, weil etwa Versicherungsprämien nicht mehr bedient worden sind. Immer mal wieder werden auch Versicherer selbst zahlungsunfähig. Hier greifen in der Regel zwar Sicherungssysteme wie die sogenannte Rückversicherung, die Bearbeitung des Schadensfalls kann sich jedoch hinziehen. Patient:innen werden daher im Fall der Insolvenz des Krankenhauses oder MVZ ihre Schadensersatzansprüche voraussichtlich vermehrt auch oder sogar ausschließlich gegenüber ihren behandelnden Ärzt:innen gelten machen.
Ob bei Kenntnis der Insolvenz ihres Arbeitgebers Ärztinnen und Ärzte dazu verpflichtet sind, den eigenen Haftpflichtversicherungsschutz sicherzustellen und eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, ist eine noch zu klärende Rechtsfrage. Insofern ist darauf hinzuweisen, dass nach § 6 Absatz 1 Nr. 5 Bundesärzteordnung das Ruhen der Approbation angeordnet werden kann, wenn sich ergibt, dass der Arzt oder die Ärztin nicht ausreichend gegen die sich aus seiner oder ihrer Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren versichert ist, sofern kraft Landesrecht oder kraft Standesrecht eine Pflicht zur Versicherung besteht.
Wir raten daher angestellten Ärztinnen und Ärzte ihren Versicherungsschutz zu überprüfen und sich, soweit erforderlich, für die Zukunft nachzuversichern.