Formular für die ärztliche Bescheinigung
Hier finden Sie weitere Informationen zum Ehegattennotvertretungsrecht sowie das von Bundesministerium der Justiz, Bundesärztekammer und Deutscher Krankenhausgesellschaft entwickelte Formular für die ärztliche Bescheinigung.
Neues Ehegattennotvertretungsrecht – Neue Aufgaben für Ärzt:innen
Am 1. Januar 2023 ist ein umfassend reformiertes Vormundschafts- und Betreuungsrecht in Kraft getreten, das u. a. für die ärztliche Berufsausübung relevante Regelungen enthält. Ist nach aktueller Rechtslage eine volljährige Patientin oder ein volljähriger Patient, zum Beispiel aufgrund von Krankheit, nicht mehr in der Lage, wirksam Behandlungsverträge abzuschließen oder in eine ärztliche Behandlung einzuwilligen, wird in der Regel eine zur Einwilligung berechtigte Person benötigt, also entweder ein:e Vorsorgebevollmächtigte:r oder ein:e gesetzliche Betreuer:in. Das ist – anders als oftmals vermutet – auch bei Verheirateten der Fall. Bei Verheirateten ändert sich diese Rechtslage nun. Haben die Ehegatten füreinander keine die Gesundheitssorge einschließende Vorsorgevollmacht erteilt oder gibt es keine:n gesetzliche:n Betreuer:in greift der neue § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB): Diese neue Vorschrift räumt Ehegatten in einer Notsituation für den Bereich der Gesundheitssorge für längstens 6 Monate ein gegenseitiges Vertretungsrecht ein. Nach Ablauf dieser Zeit müsste, sofern die betroffene Ehegattin oder der betroffene Ehegatte weiterhin nicht in der Lage ist, ihre oder seine Interessen wahrzunehmen, durch das Betreuungsgericht eine gesetzliche Betreuung eingerichtet werden. Das Notvertretungsrecht endet auch schon vor Ablauf der 6 Monate, wenn die vertretene Ehegattin oder der vertretene Ehegatte vorher wieder in der Lage ist, ihre oder seine Interessen wahrzunehmen.
Das Ehegattennotvertretungsrecht umfasst die Einwilligung in Untersuchungen, in Heilbehandlungen und ärztliche Eingriffe. Umfasst ist auch der Abschluss sämtlicher für die Gesundheitssorge erforderlichen Verträge (u. a. Behandlungsverträge, Heimverträge). Auch freiheitsentziehenden Maßnahmen darf – längstens für die Dauer von sechs Wochen – wirksam zugestimmt werden. Ansprüche der oder des geschäfts- und ggf. einwilligungsunfähigen Ehegattin oder Ehegatten, die diesem aus Anlass der Erkrankung Dritten gegenüber zustehen, dürfen ebenfalls geltend gemacht werden.
Wichtige Ausnahmen
Ausgeschlossen ist das Ehegattennotvertretungsrecht in den folgenden Fällen:
- Wenn die Ehegatt:innen getrennt leben (anders kann es sein, wenn die häusliche Gemeinschaft nicht abgelehnt, sondern aus anderen Gründen getrennt gelebt wird, zum Beispiel aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen)
- Wenn der Ärztin oder dem Arzt bekannt ist, dass die erkrankte Ehegatttin oder der erkrankte Ehegatte die Vertretung durch seine:n Ehepartner:in ablehnt
- Wenn der Ärztin oder dem Arzt bekannt ist, dass eine andere Person bevollmächtigt ist (zum Beispiel im Rahmen einer Vorsorgevollmacht)
Aufgaben der Ärzt:innen beim Ehegattennotvertretungsrecht
Tritt eine Notsituation ein und wird das Vertretungsrecht erstmals gegenüber einer Ärztin oder einem Arzt geltend gemacht, muss diese oder dieser prüfen, ob Hinderungsgründe bestehen (siehe oben). Zur Klärung der Frage, ob bereits eine Vorsorgevollmacht erteilt wurde, besteht die Möglichkeit, Einsicht in das bei der Bundesnotarkammer geführte Zentrale Vorsorgeregister (ZVR) zu nehmen. Beim ZVR können Vorsorgevollmachten registriert werden. Hier finden Sie ausführliche Informationen der Bundesnotarkammer zum Einsichtsrecht der Ärzt:innen.
Liegen die Voraussetzungen für ein Ehegattennotvertretungsrecht vor, sind behandelnde Ärzt:innen verpflichtet, dies der oder dem Ehegattin/Ehegatten, die oder der die oder den erkrankte:n Ehegattin/Ehegatten vertritt, schriftlich zu bestätigen.
Die erforderliche Bescheinigung muss den Zeitpunkt enthalten, ab dem das Vertretungsrecht gilt, sowie eventuelle Ausschlussgründe. Hierfür müssen Ärzt:innen sich von der bzw. dem vertretenen Ehegattin/Ehegatten schriftlich bestätigen lassen, dass
- das Vertretungsrecht bisher noch nicht ausgeübt wurde und
- kein Ausschlussgrund für das Ehegattennotvertretungsrecht vorliegt.
Hierüber ist eine Bescheinigung auszustellen, die der oder dem vertretenden Ehegattin/Ehegatten zur weiteren Ausübung des Vertretungsrechts (auch gegenüber anderen Ärzt:innen und Einrichtungen) zu übergeben ist.