In 2023 ist in verschiedenen europäischen Ländern die Zahl gemeldeter Maserninfektionen stark angestiegen. In Berlin sind seit Jahresbeginn 2024 bereits sieben Masernfälle gemeldet worden, darunter bei zwei Kleinkindern. Die Mehrheit der Fälle ist im Zusammenhang mit verschiedenen Unterkünften für Obdachlose und Asylsuchende aufgetreten. Bei mindestens vier Fällen wurde die Maserninfektion im Rahmen der initialen ärztlichen Behandlung nicht erkannt. In der Folge wurde allein für eines der betroffenen Kinder der Kontakt zu mindestens 100 Personen bekannt.
Masern gehören zu den ansteckendsten Krankheiten des Menschen. Die Infektion erfolgt sowohl über Tröpfchen als auch aerogen oder durch direkten Kontakt mit infektiösen Sekreten.
1. Diagnostik
Prodromi beginnen ca. 10–12 Tage nach Exposition mit Fieber, Konjunktivitis, Schnupfen und Husten. Der typische Hautausschlag beginnt etwa 2–4 Tage später als makulopapulöses Exanthem meist im Gesicht und hinter den Ohren und breitet sich innerhalb von 3–4 Tage über den gesamten Körper aus. Etwa 1–2 Tage vor Auftreten des Exanthems erscheint bereits ein Enanthem an der Mundschleimhaut, die sogenannten Koplik-Flecken. Da das klinische Bild der Masern mit anderen exanthemischen Erkrankungen verwechselt werden kann, sollte möglichst umgehend eine Laboruntersuchung erfolgen.
Ein PCR-Nachweis des Virus kann innerhalb der ersten Woche nach Exanthembeginn aus einem Rachenabstrich oder aus Urin erfolgen. Positive Proben sollten zur Genotypisierung an das Nationale Referenzzentrum für Masern, Mumps, Röteln am Robert Koch-Institut (RKI) eingesendet werden.
Eine serologische Untersuchung kann virusspezifische IgM-Antikörper ab Beginn des Exanthems bis zu 4 Wochen danach nachweisen. Nachweise von IgG sind ab dem 7.-10. Tag nach Exanthembeginn möglich.
2. Vorgehen nach klinischem Verdacht und/oder labordiagnostischer Bestätigung
Meldung an das zuständige Gesundheitsamt
Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sind der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an Masern sowie gemäß § 7 Abs. 1 IfSG der direkte oder indirekte Nachweis des Masernvirus, soweit er auf eine akute Infektion hinweist, namentlich meldepflichtig.
Personen mit einer bestätigten Masernerkrankung sollten bis zum 4. Tag nach Ausbruch des Exanthems zu Hause bleiben und Kontakte zu Personen vermeiden, bei denen der Impfstatus nicht geklärt ist und kein Schutz gegen Masern angenommen werden kann.
Therapie
Da eine spezifische antivirale Therapie gegen Masern nicht zur Verfügung steht, beschränken sich die Therapieoptionen auf die symptomatische Behandlung. Bakterielle Superinfektionen wie Otitiden oder Pneumonien können eine antibiotische Therapie erforderlich machen.
Impfung
Masernausbrüche können durch eine rechtzeitige postexpositionelle Impfung von ansteckungsverdächtigen Personen nach Kontakt zu Masernerkrankten wirksam unterdrückt werden. Die STIKO empfiehlt grundsätzlich ungeimpften, nach 1970 geborenen Personen ab dem Alter von 9 Monaten bzw. in der Kindheit nur einmal geimpften Personen oder Personen mit unklarem Impfstatus nach Kontakt mit einem an Masern Erkrankten eine einmalige Impfung möglichst innerhalb von 3 Tagen nach Exposition. Im Fall von bestehenden Kontraindikationen gegen Impfungen kommen Immunglobuline als passive Immunisierung zum Einsatz.
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- Informationen zu Diagnostik, Therapie, Hygienemaßnahmen im Umfeld der Betroffenen gibt es im RKI Ratgeber „Masern“ für Ärzt:innen.
- Hier sind die aktuellen Empfehlungen der STIKO zur Masernimpfung zu finden.