Änderung der Berufsordnung seit dem 5. Januar 2019 in Kraft

Gesetzesänderung

In der Berufsordnung der Ärztekammer Berlin sind u. a. die Vorschriften zur ärztlichen Schweigepflicht und zur sogenannten Fernbehandlung geändert worden. Weitere Einzelheiten erfahren Sie hier.

Die am 5. Januar 2019 in Kraft getretenen Änderungen finden Sie im Einzelnen hier, eine konsolidierte nichtamtliche Fassung der Berufsordnung (BO) können Sie hier einsehen.

Im Folgenden finden Sie weitere Informationen zu den jeweiligen Änderungen:

Änderung des Gelöbnisses

Das überarbeitete ärztliche Gelöbnis, welches den Berufspflichten vorangestellt ist, entspricht nun weitgehend dem Wortlaut der aktuellen Deklaration von Genf des Weltärztebundes und nimmt entsprechende Änderungen vor. Der Weltärztebund hatte im Oktober 2017 in Chicago eine überarbeitete Version des Genfer Gelöbnisses verabschiedet. Hierin soll insbesondere einer Medizin Rechnung getragen werden, welche die Autonomie der Patientinnen und Patienten achtet und diskriminierungsfrei ist. Überdies wird eine kollegiale ärztliche Berufsausübung unter angemessenen Bedingungen betont.

Das in die Berufsordnung der Ärztekammer Berlin integrierte Gelöbnis verzichtet in diesem Sinne gänzlich auf den Begriff „Rasse“, der im aktuellen Genfer Gelöbnis allerdings noch enthalten ist. Der Begriff „Rasse“ ist historisch seit jeher belastet und kann mit rassistischen Implikationen verbunden werden. Die Delegiertenversammlung der Ärztekammer Berlin hat es abgelehnt, die Einordnung von Menschen in „Rassen“ weiterhin als gültige Kategorisierung anzuerkennen, zumal eine wissenschaftlich überzeugende Grundlage hierfür nicht ersichtlich ist. Das Gelöbnis, als Ärztin oder Arzt Diskriminierungen von Patientinnen und Patienten aufgrund rassistischer Erwägungen nicht zuzulassen, bleibt im Übrigen auch ohne die Verwendung des Begriffs „Rasse“ erhalten, da im Gelöbnistext Erwägungen „von ethnischer Herkunft“ und Erwägungen „jeglicher anderer Faktoren“ genannt werden.

Änderung der Regelung zur Fernbehandlung, § 7 Absatz 4 BO

Die Änderung der Vorschrift entspricht dem Wortlaut des § 7 Absatz 4 (Muster-)Berufsordnung (MBO), der auf dem 121. Deutschen Ärztetag 2018 in Erfurt beschlossen worden ist. Bislang war es gemäß der BO (der früheren Fassung der MBO entsprechend) untersagt, ausschließlich aus der Ferne zu behandeln, wobei der Einsatz von Print- und Kommunikationsmedien sowie von telemedizinischen Verfahren bereits unter bestimmten Maßgaben zulässig war. Die Regelungsänderung stellt klar, dass der Grundsatz der ärztlichen Beratung und Behandlung im persönlichen Kontakt zwischen Arzt und Patient, d. h. unter physischer Präsenz der Ärztin oder des Arztes, weiterhin den "Goldstandard" ärztlichen Handelns in Beziehung zu den Patientinnen und Patienten darstellt. Damit wird die Bedeutung des persönlichen Kontakts im Sinne einer guten Arzt-Patienten-Kommunikation auch im digitalen Zeitalter in den Vordergrund gestellt. Digitale Techniken können und sollen die ärztliche Tätigkeit unterstützen, sie dürfen aber die notwendige persönliche Zuwendung von Ärztinnen und Ärzten nicht ersetzen.

Kommunikationsmedien in diesem Sinne sind alle Kommunikationsmittel, die zur ärztlichen Beratung und Behandlung eingesetzt werden können, ohne dass die Ärztin oder der Arzt und die Patientin oder der Patient gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie z. B. Telefonanrufe, E-Mails, Videotelefonie, über den Mobilfunkdienst versandte Nachrichten, Briefe sowie Rundfunk und Telemedien (in Anlehnung an die Definition in § 312c Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).

Im Einzelfall wird mit der Regelungsänderung unter Wahrung der genannten Voraussetzungen eine Beratung und Behandlung ausschließlich aus der Ferne über Kommunikationsmedien erlaubt. Ziel dieser Öffnung ist, den Patientinnen und Patienten zukünftig mit der Fort- und Weiterentwicklung telemedizinischer, digitaler, diagnostischer und anderer vergleichbarer Möglichkeiten eine dem anerkannten Stand medizinischer Erkenntnisse entsprechende ärztliche Versorgung anbieten zu können.

Ob eine Beratung oder Behandlung ausschließlich aus der Ferne über Kommunikationsmedien möglich ist, entscheidet die Ärztin oder der Arzt durch eine jeweilige Prüfung des Einzelfalls. Dabei ist zu prüfen, ob die erforderliche ärztliche Sorgfalt insbesondere durch die Art und Weise der Befunderhebung, die Beratung, die Behandlung sowie die Dokumentation gewahrt wird. Die BO regelt bereits an anderer Stelle ausdrücklich, dass Ärztinnen und Ärzte ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen bei ihrer Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen haben. Eine gewissenhafte Ausübung des Berufs erfordert insbesondere die notwendige fachliche Qualifikation und die Beachtung des anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse (vgl. § 2 Absatz 3 BO). Auch bei einer Beratung oder Behandlung ausschließlich über Kommunikationsmedien ist der anerkannte Stand der medizinischen Erkenntnisse einzuhalten.

Neben der Pflicht zur Aufklärung gemäß § 8 BO und § 630e BGB hat die Ärztin oder der Arzt die Patientin oder den Patienten, soweit sich solche ergeben, auch über Besonderheiten einer Beratung und Behandlung ausschließlich über Kommunikationsmedien aufzuklären.

Bei der Nutzung aller Medien sind stets die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Auch im Übrigen bleiben alle rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die Regelungen zur Pflichtmitgliedschaft und alle berufsrechtlichen Bestimmungen, wie z. B. die Regelungen zur Niederlassung und Ausübung der Praxis gemäß §§ 17 BO, 26 Absätze 2 und 3 Berliner Heilberufekammergesetz von der Änderung unberührt.

Mitwirkung beim Kinderschutz, § 7 Absatz 8 BO

§ 27 Absatz 1 Nummer 6 des Berliner Heilberufekammergesetzes sieht insbesondere eine ärztliche Berufspflicht darin, auf besondere Risiken für Vernachlässigung, Missbrauch oder Misshandlung von Kindern zu achten und, soweit erforderlich, auf Schutz- und Unterstützungsmaßnahmen hinzuwirken. Es wird für erforderlich gehalten, diese gesetzlich vorgesehene Berufspflicht in der BO ausdrücklich umzusetzen. Flankierende Regelungen zu Offenbarungsbefugnissen gegenüber den Jugendämtern sehen die Kinderschutzgesetze bereits vor.

Änderung der Offenbarungsbefugnisse nach § 9 Absätze 3 und 4 BO

Wenn eine Ärztin oder ein Arzt Informationen über Patientinnen und Patienten dem in Krankenhaus und Praxis mitarbeitenden nichtärztlichen Personal zugänglich macht, so kann sie/er sich hierdurch nicht wegen einer Verletzung von Privatgeheimnissen strafbar machen.

Dass hiermit auch keine Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht als Berufspflichtverletzung verbunden ist, war bisher vorausgesetzt worden. Diesen Umstand stellt § 9 Absatz 3 BO jetzt klar.

Schweigepflichtige Informationen dürfen infolge der neuen Regelung nach § 9 Absatz 4 BO auch ärztlich beauftragten externen Dienstleistern als sonstigen mitwirkenden Personen ohne gesonderte Einwilligung der betroffenen Patientinnen und Patienten offenbart werden. Dies allerdings nur, soweit die Offenbarung für die Inanspruchnahme der Dienstleistung erforderlich ist. Hierdurch wird einer strafrechtlichen Änderung entsprochen: Die Strafbarkeit gemäß § 203 Strafgesetzbuch (Verletzung von Privatgeheimnissen) war mit Blick auf die Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen eingeschränkt worden.

Die beauftragten externen Dienstleister sind dann jedoch schriftlich zur Geheimhaltung zu verpflichten. Ärztinnen und Ärzte können die Verpflichtung zur Geheimhaltung persönlich gegenüber den externen mitwirkenden Personen vornehmen oder die Geheimhaltungsverpflichtung vertraglich auf das von ihnen beauftragte Dienstleistungsunternehmen übertragen, dessen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für sie tätig werden.

Übermittlung an private Abrechnungsunternehmen, § 12 Absatz 3 BO

Soweit im Rahmen der privatärztlichen Abrechnung externe Dienstleister mit der Rechnungslegung beauftragt werden, dürfen die hierfür erforderlichen Patientendaten wie nach der bisherigen Rechtslage nur bei Vorliegen einer ausdrücklichen Einwilligung der betroffenen Patientinnen und Patienten an die Dienstleister übermittelt werden. Dies regelt ergänzend
§ 12 Absatz 3 BO.

Anders als technische Dienstleistungen erfordert die Abrechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) die eingehende Befassung mit bestimmten Behandlungsdaten.

Übermittlung von Informationen zur Mit- und Weiterbehandlung, § 9 Absatz 5 BO

Zusätzlich stellt nun § 9 Absatz 5 BO klar, dass die Weitergabe von Patientendaten an mit- oder weiterbehandelnde Ärztinnen und Ärzte unter bestimmten Umständen auch ohne ausdrückliches Einverständnis der Patientin oder des Patienten zulässig ist. Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn die Patientin oder der Patient nach den Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung über die mögliche Einschaltung eines ärztlich geleiteten externen Labors informiert worden ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beauftragung des Labors von Patientenseite abgelehnt wird.