Das Bundesgesundheitsministerium erleichtert den Einsatz des Corona-Medikaments Paxlovid (Wirkstoffe Nirmatrelvir / Ritonavir). Hausärzt:innen mit Ausnahme der Kinder- und Jugendärzt:innen dürfen das Mittel seit dem 18. August 2022 direkt von ihrer Bezugsapotheke beziehen, in ihrer Praxis vorrätig halten und an Patient:innen abgeben.
Die Bundesärztekammer hat auf ihrer Website umfangreiche Informationen des Bundesgesundheitsministeriums zu Bezug, Bevorratung und Abgabe von Paxlovid zur Therapie von COVID-19-Patient:innen mit Risikofaktoren veröffentlicht.
Pro Arztpraxis dürfen maximal fünf Packungen vorgehalten werden. Die Verordnung ist mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Werktagen zu versehen. Eine Bevorratung des Arzneimittels ist außerdem in der ambulanten Notfallversorgung und in vollstationären Pflegeeinrichtungen möglich. Bei Abgabe von Paxlovid muss eine vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) bereitgestellte Patienteninformation ausgehändigt werden.
Eine Verordnung des Medikaments soll mit 15 Euro vergütet werden. Ärzt:innen können die Vergütung monatlich mit ihrer Kassenärztlichen Vereinigung abrechnen; die Vergütung wird ausschließlich für bis zum 30. September 2022 erbrachte Leistungen gewährt.
Paxlovid steht zur Behandlung von COVID-19 bei Erwachsenen zur Verfügung, die keine zusätzliche Sauerstoffzufuhr benötigen und ein erhöhtes Risiko haben, einen schweren COVID-19-Verlauf zu entwickeln. Das Arzneimittel sollte nach patientenindividueller Abwägung so schnell wie möglich nach der Diagnose von COVID-19 und innerhalb von 5 Tagen nach Symptombeginn angewendet werden. Die Therapie kann auf Grundlage eines positiven Schnelltestes initiiert werden. Die Bestätigung durch einen PCR-Test wird empfohlen, ist aber nicht verpflichtend.