Berufsrecht

Ärztliche Schweigepflicht

(Stand: September 2021)

Rechtsgrundlagen

Die ärztliche Schweigepflicht ist sowohl in den Berufsordnungen der Landesärztekammern (§ 9 Berufsordnung der Ärztekammer Berlin (BO)) als auch im Strafgesetzbuch (§ 203 StGB) geregelt. Zudem folgt der Anspruch der Patientinnen und Patienten auf Verschwiegenheit ihrer Ärztinnen und Ärzte aus einer Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag. Die ärztliche Schweigepflicht schützt das im Grundgesetz verankerte Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Der strafrechtlichen Schweigepflicht unterliegen nicht nur Ärztinnen und Ärzten. Auch deren berufsmäßig tätige Gehilfen und die Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der ärztlichen Tätigkeit teilnehmen, wie etwa die Medizinischen Fachangestellten, sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Ärztinnen und Ärzte sind berufsrechtlich dazu verpflichtet, diese Personen über ihre Verschwiegenheitspflicht zu belehren und dies auch schriftlich festzuhalten.

Auf ambulante ärztliche Niederlassungen und Kliniken finden im Übrigen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), im öffentlich-rechtlichen Bereich (zum Beispiel für Universitätskliniken und städtische Krankenhäuser) die Landesdatenschutzgesetze (in Berlin das Berliner Datenschutzgesetz (BlnDSG)) Anwendung. Seit dem 25.05.2018 gilt in der Europäischen Union zudem die EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) als gegenüber den nationalen Datenschutzgesetzen vorrangiges Datenschutzrecht (Hinweise und Empfehlungen der Bundesärztekammer/Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur ärztlichen Schweigepflicht, Datenschutz und Datenverarbeitung in der Arztpraxis sowie die aktuelle Technische Anlage hierzu).

Bei Verstößen gegen die Schweigepflicht müssen Ärztinnen und Ärzte sowohl mit einer strafrechtlichen Verfolgung als auch mit berufsrechtlichen Sanktionen durch die Ärztekammer rechnen. Zudem sind sie ggf. Schadensersatzforderungen der betroffenen Patientin bzw. des betroffenen Patienten ausgesetzt. Seit dem 25.05.2018 können wegen Verstößen gegen die EU-DSGVO auch Sanktionen mit empfindlichen Geldbußen verhängt werden.

Umfang der ärztlichen Schweigepflicht

Der durch die ärztliche Schweigepflicht geschützte Bereich ist weit zu ziehen.

Ärztinnen und Ärzte haben nach den Bestimmungen der Berufsordnungen über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Ärztin bzw. Arzt anvertraut oder bekannt geworden ist, zu schweigen. Zu dem Patientengeheimnis gehören zunächst Tatsachen und Umstände, die sich auf den Gesundheitszustand der Patientinnen und Patienten beziehen (zum Beispiel Diagnose, angewandte Therapien, ärztliche Aufzeichnungen, Röntgenunterlagen, Untersuchungsbefunde). Daneben umfasst das Patientengeheimnis auch alle Gedanken, Meinungen, Empfindungen, Handlungen, familiären, finanziellen und beruflichen Verhältnisse, an deren Geheimhaltung die Patientinnen und Patienten oder eine dritte Person, auf die sich das Geheimnis bezieht (Drittgeheimnis; zum Beispiel Patientin erzählt dem Arzt von Erkrankungen des Nachbarn), erkennbar ein Interesse hat. Dazu zählt bereits der Umstand, dass sich eine Patientin oder ein Patient überhaupt in ärztlicher Behandlung befunden hat. Auch der Name der Patientin oder des Patienten gehört zu dem durch die Schweigepflicht geschützten Bereich.

Die ärztliche Schweigepflicht beschränkt sich nicht auf bewusst mitgeteilte Tatsachen. Sieumfasst auch solche Umstände, die Ärztinnen und Ärzte im Rahmen ihrer Berufsausübung zufällig beobachtet  oder erfahren haben(zum Beispiel Beobachtungen während des Hausbesuchs). Die ärztliche Schweigepflicht gilt grundsätzlich für alle Ärztinnen und Ärzte, also auch für solche, die der Patient nicht freiwillig gewählt hat (zum Beispiel Betriebs-, Musterungs-, Polizeiärztin oder -arzt, Anstaltsärztin oder -arzt in der JVA).

Die Schweigepflicht besteht nach dem Tod der Patientinnen und Patienten fort. Soweit Angehörige oder andere Personen nach dem Tod einer Patientin oder eines Patienten Einsicht in die Krankenunterlagen oder Auskünfte von der Ärztin oder vom Arzt begehren, ist der mutmaßliche Wille der verstorbenen Patientin oder des verstorbenen Patienten zu erforschen (siehe unten zur Einwilligung).

Die Schweigepflicht ist auch gegenüber anderen Ärztinnen und Ärzten sowie gegenüber beauftragten externen Dienstleistern zu beachten (siehe jedoch unten zu den Offenbarungsbefugnissen). Ebenso besteht die Geheimhaltungspflicht gegenüber Familienangehörigen der Patientinnen und Patienten, einschließlich der Ehegatten. Ärztinnen und Ärzte sind also, wenn keine der nachfolgend genannten Offenbarungsbefugnisse, etwa eine Entbindung von der Schweigepflicht, vorliegt, auch hier zur Geheimhaltung verpflichtet. Ihren Praxismitarbeiterinnen und -mitarbeitern dürfen Ärztinnen und Ärzte jedoch uneingeschränkten Zugang zu den im Praxisbetrieb erhaltenen Informationen über Patientinnen und Patienten einräumen. Dies gilt auch für die Weitergabe von Informationen an Personen, die zur Berufsvorbereitung in der Praxis tätig sind, wie Auszubildende oder Praktikantinnen und Praktikanten. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der ärztlichen Tätigkeit teilnehmen, sind ihrerseits über die Pflicht zur Verschwiegenheit zu belehren und zur Einhaltung zu verpflichten (§ 9 Abs. 3 BO).

Die Schweigepflicht von Ärztinnen und Ärzten gilt auch zugunsten von Minderjährigen. Bei Minderjährigen kann zwar eine Offenbarung an die Eltern gerechtfertigt sein. Dies muss jedoch sehr sorgfältig abgewogen werden. Bei der Abwägung ist darauf abzustellen, ob die oder der Minderjährige in der Lage ist, seine/ihre gesundheitliche Situation, also die Schwere der Erkrankung und die Risiken einer etwaigen Behandlung, selbst einzuschätzen. Wenn die oder der Minderjährige die erforderliche Einsichts- und Entscheidungsreife hat, ist ihr oder sein Wunsch auf Geheimhaltung auch gegenüber den Eltern zu respektieren. Bei Personen, für die eine Betreuerin oder ein Betreuer auch für medizinische Angelegenheiten bestellt worden ist, gilt die Schweigepflicht nicht gegenüber der Betreuerin oder dem Betreuer. Sie oder er muss informiert werden, damit sie oder er die Interessen der oder des Betreuten bei der ärztlichen Behandlung wahrnehmen kann.

Offenbarungsbefugnisse und -pflichten

Ärztinnen und Ärzte können berechtigt oder sogar verpflichtet sein, Informationen über Patientinnen und Patienten weiterzugeben und zwar auf der Grundlage

  • gesetzlicher Bestimmungen,
  • der Einwilligung des Patienten bzw. der Patientin,
  • in besonderen Situationen zum Schutz höherwertiger Interessen sowie
  • zur Wahrnehmung berechtigter Interessen.

Übermittlungen von Patientendaten aufgrund gesetzlicher Bestimmungen

Kern der ärztlichen Schweigepflicht ist, dass Patientinnen und Patienten darauf vertrauen können, dass Ärztinnen und Ärzte die ihnen anvertrauten persönlichen, intimen Dinge Dritten nicht weitergeben. Dieses Vertrauen wird durchbrochen, wenn Ärztinnen und Ärzte zur Offenbarung von Patientendaten gegenüber Dritten durch ein Gesetz verpflichtet werden oder ein Gesetz ihnen dies erlaubt. Die gesetzlichen Übermittlungspflichten und -rechte sind Patientinnen und Patienten oft nicht bekannt. Erhalten andere Stellen zulässigerweise Patientendaten von Ärztinnen und Ärzten, dürfen diese Stellen die Daten nur für den jeweiligen Zweck nutzen, für den sie die Daten erhalten haben.

Nachfolgend werden einige praxisrelevante Offenbarungspflichten und -befugnisse aufgezeigt, ohne dass dabei ein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben werden kann: 

Praxisrelevante Offenbarungspflichten und -befugnisse

Wenn eine Ärztin oder ein Arzt Informationen über Patientinnen und Patienten dem in Krankenhaus und Praxis mitarbeitenden nichtärztlichen Personal zugänglich macht, so kann sie/er sich hierdurch nicht wegen einer Verletzung von Privatgeheimnissen strafbar machen. Dass hiermit auch keine Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht als Berufspflichtverletzung verbunden ist, ist ausdrücklich geregelt (§ 9 Abs. 3 BO auf der Grundlage von § 28 Nr. 3 Berliner Heilberufekammergesetz).

Schweigepflichtige Informationen dürfen auch ärztlich beauftragten externen Dienstleistern als sonstigen mitwirkenden Personen ohne gesonderte Einwilligung der betroffenen Patientinnen und Patienten offenbart werden (§ 9 Abs. 4 BO). Dies allerdings nur, soweit die Offenbarung für die Inanspruchnahme der Dienstleistung erforderlich ist. Hierdurch wird einer strafrechtlichen Änderung entsprochen: Die Strafbarkeit gemäß § 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) war mit Blick auf die Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen eingeschränkt worden. Zu dem Personenkreis der sonstigen mitwirkenden Personen zählen insbesondere Mitarbeiter/innen von Dienstleistungsunternehmen oder selbständig tätige Personen, die Dienstleistungen für Ärztinnen und Ärzte übernehmen, etwa in den Bereichen Telekommunikation, Praxisverwaltungssystem, Steuerberatung oder Buchhaltung. Die beauftragten externen Dienstleister sind dann jedoch schriftlich zur Geheimhaltung zu verpflichten. Ärztinnen und Ärzte können die Verpflichtung zur Geheimhaltung persönlich gegenüber den externen mitwirkenden Personen vornehmen oder die Geheimhaltungsverpflichtung vertraglich auf das von ihnen beauftragte Dienstleistungsunternehmen übertragen, dessen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für sie tätig werden. Zu beachten ist allerdings die folgende Einschränkung: Wenn im Rahmen der privatärztlichen Abrechnung externe Dienstleister mit der Rechnungslegung beauftragt werden, dürfen die hierfür erforderlichen Patientendaten nur bei Vorliegen einer ausdrücklichen Einwilligung der betroffenen Patientinnen und Patienten an die Dienstleister übermittelt werden (§ 12 Abs. 3 BO). Anders als technische Dienstleistungen erfordert nämlich die Abrechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) eine eingehende Befassung mit bestimmten Behandlungsdaten.

Weiter stellt die Berufsordnung klar, dass die Weitergabe von Patientendaten an mit- oder weiterbehandelnde Ärztinnen und Ärzte auch ohne ausdrückliches Einverständnis der Patientin oder des Patienten zulässig ist, soweit das Einverständnis der Patientin oder des Patienten anzunehmen ist (§ 9 Abs. 5 BO). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Patientin oder der Patient nach den Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung über die mögliche Einschaltung eines ärztlich geleiteten externen Labors informiert worden ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beauftragung des Labors von Patientenseite abgelehnt wird. Eine Information der Patientinnen und Patienten im Sinne der EU-Datenschutzgrundverordnung (Neues Datenschutzrecht ab dem 25. Mai 2018) über eine mögliche Datenübermittlung an mit- oder weiterbehandelnde Ärztinnen und Ärzte wird dafür stets zu fordern sein.

Das Fünfte Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB V) sieht gemäß §§ 294 ff. SGB V die regelmäßige Datenübermittlung vom Vertragsarzt an die Kassenärztliche Vereinigung und an die gesetzlichen Krankenkassen vor.

Der Vertragsarzt rechnet seine zur Behandlung der gesetzlich Krankenversicherten erbrachten Leistungen mit der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) ab. Hierzu bestimmt § 295 Abs. 1 SGB V, welche Daten in den Abrechnungsunterlagen für die vertragsärztlichen Leistungen aufzuzeichnen und zu übermitteln sind. Näheres regeln die Partner des Bundesmantelvertrags (Vertreter der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen)), die sich auf die Verwendung der bekannten vertragsärztlichen Abrechnungs- und Verordnungsvordrucke als verbindliche Muster in der sogenannten Vordruckvereinbarung geeinigt haben.

Für den Bereich der hausarztzentrierten und integrierten Versorgung nach §§ 73b bzw. 140a SGB V gilt für die Datenübermittlung an die Krankenkassen § 295a SGB V. Die teilnehmenden Ärzte/Leistungserbringer sind befugt, die zu Abrechnungszwecken erforderlichen Daten an die Krankenkassen oder die beauftragte Stelle zu übermitteln. Es ist darauf zu achten, dass die Patientinnen und Patienten vor Abgabe der Teilnahmeerklärung an der Versorgungsform umfassend über die vorgesehene Datenübermittlung informiert worden sind und mit der Einwilligung in die Teilnahme zugleich in die damit verbundene Datenübermittlung schriftlich eingewilligt haben, § 295a Abs. 2 SGB V. Im Übrigen haben Ärztinnen und Ärzte, ärztlich geleitete Einrichtungen und medizinische Versorgungszentren zu Abrechnungswecken bei den ohne Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigung mit den Krankenkassen oder ihren Verbänden abgeschlossenen Verträgen zu integrierten Versorgungsformen, hausarztzentrierter Versorgung und den Verträgen zur Erbringung hochspezialisierter Leistungen und zur Behandlung spezieller Erkrankungen die Diagnosen direkt an diejenigen Krankenkassen zu übermitteln, mit denen sie die Verträge abgeschlossen haben.

Die Datenübermittlung dient einerseits dazu, dass die Kassenärztliche Vereinigung die Abrechnung durchführen und kontrollieren kann. Andererseits stehen die Daten nach der Bearbeitung durch die Kassenärztliche Vereinigung dieser und den Krankenkassen zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit des Vertragsarztes zur Verfügung (§§ 12, 106 ff. SGB V). 

Wie sich aus § 100 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X) ergibt, ist Jeder Arzt und jeder Angehörige eines anderen Heilberufs ist verpflichtet, den Leistungsträgern in der gesetzlichen Sozialversicherung im Einzelfall auf Verlangen Auskunft zu geben, soweit es für die Durchführung seiner Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch erforderlich ist und es entweder gesetzlich zugelassen ist oder der Betroffene im Einzelfall (in der Regel schriftlich) eingewilligt hat (§ 100 SGB X). Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, muss der (Vertrags-)Arzt schweigen. Er darf schweigen, wenn die Beantwortung den Arzt oder ihm nahestehende Personen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden (§ 100 Abs. 2 SGB X).

Neben der regelmäßigen Datenübermittlung müssen  Ärztinnen und Ärzte den gesetzlichen Krankenkassen nur Auskunft geben, soweit es für die Durchführung ihrer Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch erforderlich und gesetzlich zugelassen ist. Der Tätigkeitsumfang der gesetzlichen Krankenkassen ist in § 284 SGB V abschließend aufgeführt und umfasst insbesondere die Aufgabe, die Beiträge der Versicherten zu verwalten, die Leistungspflicht gegenüber ihren Versicherten mit und ohne den Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen (MDK) zu überprüfen sowie die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung zu überwachen. Im Rahmen dieser Aufgaben bedarf es der jeweiligen gesetzlichen Zulassung zur Auskunftserteilung. Derartige Auskunftspflichten ergeben sich aus den §§ 294 ff. SGB V und sind durch die KBV und den GKV-Spitzenverband in § 36 Bundesmantelvertrag Ärzte (BMV-Ä) präzisiert. Danach ist der Vertragsarzt verpflichtet, auf Wunsch einer Primär- oder Ersatzkasse dieser eine Auskunft auf dem vereinbarten Vordruck zu erteilen. Die wichtigsten vereinbarten Vordrucke sind: Bericht für den MDK, Wiedereingliederungsplan, Bericht des behandelnden Arztes, Anfrage zur Zuständigkeit einer anderen Krankenkasse oder eines sonstigen Kostenträgers, Anfrage bei Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit und Ärztliche Bescheinigung zur Feststellung des Erreichens der Belastungsgrenze. Anders stellt sich die Rechtslage dagegen für ein Auskunftsbegehren einer gesetzlichen Krankenkasse auf einem nicht vereinbarten Vordruck dar. Hier muss die Krankenkasse im Einzelfall nachweisen, warum sie die Auskunft benötigt und aufgrund welcher Rechtsgrundlage sie diese fordert. Wenn diese Rechtsgrundlage der Krankenkasse kein gesetzliches Auskunftsrecht gewährt, wie etwa § 66 SGB V, wonach die Krankenkasse den Versicherten bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen unterstützen kann, und das Auskunftsbegehren nur auf § 100 SGB X gestützt wird, hat die Krankenkasse eine aktuelle Entbindungserklärung des Versicherten von der Schweigepflicht beizufügen. Die allgemeine Aussage, Vertragsärzte seien verpflichtet, den Krankenkassen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Angaben mitzuteilen, genügt in der Regel nicht. Das Ausstellen von Bescheinigungen ohne Wissen und Wollen des Patienten ist daher rechtlich problematisch.

Im Rahmen von Plausibilitätsprüfungen sind die betroffenen Ärztinnen und Ärzte gesetzlich verpflichtet und befugt, auf Verlangen der Kassenärztlichen Vereinigung die für die Prüfung erforderlichen Befunde vorzulegen (gem. § 295 Abs. 1a SGB V). Soweit es zur Durchführung der vorgesehenen Wirtschaftlichkeitsprüfungen ärztlich verordneter Leistungen erforderlich ist, sind die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte und Einrichtungen ebenfalls verpflichtet und befugt, auf Verlangen der Prüfungsstelle die für die Prüfung erforderlichen Befunde vorzulegen (§ 296 Abs. 4 SGB V).

Haben Krankenkassen oder der MDK für eine gutachterliche Stellungnahme oder Prüfung nach § 275 Abs. 1 bis 3 SGB V erforderliche versichertenbezogene Daten bei den Leistungserbringern (Ärzten) angefordert, so sind diese Ärztinnen und Ärzte verpflichtet, diese Daten unmittelbar an den MDK zu übermitteln (§ 276 Abs. 2 SGB V). Leistungserbringer sind daher verpflichtet, die angeforderten Daten auch dann unmittelbar an den MDK zu übermitteln, wenn die Anforderung der medizinischen Unterlagen von der Krankenkasse im Auftrag des MDK gestellt wurde. Damit wird sichergestellt, dass die Krankenkasse keine Kenntnis von den für die Begutachtung durch den MDK erforderlichen und nur für diesen bestimmten Daten erhält. Das früher akzeptierte „Umschlagverfahren“ zur Weiterleitung von Daten über die Krankenkassen an den MDK ist damit entfallen.

Im Recht der Unfallversicherung sind Ärztinnen und Ärzte gesetzlich verpflichtet, den Berufsgenossenschaften (BGen) Auskunft zu erteilen (§§ 201, 203 SGB VII). (Vertrags-)Ärzte, die an einem Unfallheilverfahren beteiligt sind, müssen daher Patientendaten, die für ihre Entscheidung, eine Unfallheilbehandlung durchzuführen, maßgeblich waren, an die zuständige BG übermitteln. Soweit es für Zwecke der Heilbehandlung und der Erbringung sonstiger Leistungen erforderlich ist, müssen auch Daten über die Behandlung und den Zustand der Unfallversicherten sowie andere personenbezogene Daten an die BG weitergeleitet werden. Den Patientinnen und Patienten gegenüber besteht lediglich eine Informationspflicht. Haben BGen einen überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienst eingerichtet, sind personenbezogene Arbeitnehmerdaten an diesen weiterzuleiten. Eine Übersendung der Patientendaten an die nichtärztliche Geschäftsführung der BG ist nur erlaubt, wenn die Patientin bzw. der Patient zustimmt oder es um eine Beschwerde Dritter gegen eine Ärztin oder einen Arzt des überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienstes geht.

Bei bestimmten Infektionskrankheiten verpflichtet das Infektionsschutzgesetz (IfSG) Ärztinnen und Ärzte dazu, den Krankheitsfall oder den Erregernachweis dem Gesundheitsamt mitzuteilen. Unterschieden wird zwischen der namentlichen und der nicht namentlichen Meldung. Die namentliche Meldung muss neben der konkreten Krankheit oder dem Krankheitserreger den Namen, das Geburtsdatum, das Geschlecht und die Anschrift der Patientin bzw. des Patienten enthalten. Formulare für die meldepflichtigen Krankheiten können bei den Gesundheitsämtern angefordert oder auf der Homepage des Robert-Koch-Instituts heruntergeladen werden.

Zum Schutz vor unnötigen Strahlenbelastungen bestimmt die Röntgenverordnung, dass Ärztinnen und Ärzte der zuständigen Ärztlichen Stelle Röntgenaufnahmen zur Prüfung vorzulegen haben (§ 85 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)). Außerdem haben Ärztinnen und Ärzte die Röntgenaufnahmen einem nachbehandelnden Arzt auf dessen Verlangen vorübergehend zu überlassen (§ 85 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StrlSchG). Bei der Weitergabe oder Übermittlung sind geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht zu treffen (§ 85 Abs. 3 Satz 2 StrlSchG).

Nach der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) ist die Verschreibung eines Substitutionsmittels für opioidabhängige Patientinnen und Patienten dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in Berlin in Form eines achtstelligen Patientencodes schriftlich oder kryptiert zu melden (§ 5b BtMVV). Der Nachweis von Verbleib und Bestand von Betäubungsmitteln, wenn sie in der Arztpraxis vorgehalten werden, ist nach amtlichem Formblatt in Karteikarten, Betäubungsmittelbüchern oder elektronisch bei Einhaltung einer fortlaufenden Seitennummerierung zu führen (§ 13 BtMVV). Auf Verlangen der zuständigen Landesbehörde, sind dieser die Nachweise über Verbleib und Bestand von Betäubungsmitteln vorzulegen (§ 13 Abs. 3 BtMVV). Auch die zu führende Dokumentation der nach der BtmVV bestehenden Pflichten, haben substituierende Ärztinnen und Ärzte auf Verlangen der zuständigen Landesbehörde vorzulegen.

Der Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über Einrichtung und Betrieb eines klinischen Krebsregisters nach § 65c SGB V regelt, dass Ärztinnen und Ärzte, die in den Ländern Berlin und Brandenburg tätig sind, bestimmte (auch personenbezogene) Daten über Krebserkrankungen an das Klinische Krebsregister der Länder Berlin und Brandenburg zu melden haben.

Neben anderen Personen ist auch der anwesende Arzt bzw. die anwesende Ärztin verpflichtet, die Geburt eines Kindes beim Standesbeamten mündlich anzuzeigen, wenn die sorgeberechtigten Eltern an der Anzeige gehindert sind (§ 19 Personenstandsgesetz). Mitzuteilen sind die Zeit der Geburt, der Name und das Geschlecht des Kindes sowie die Namen und das Geschlecht der Eltern. Bei Geburten in Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen, in denen Geburtshilfe geleistet wird, ist nach § 20 Personenstandsgesetz der Träger der Einrichtung zur Anzeige verpflichtet.

Werden Ärztinnen und Ärzte gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder einer/s Jugendlichen bekannt und ist die Gefahr durch das Einwirken auf die Sorgeberechtigten nicht abzuwenden, so sind Ärztinnen und Ärzte nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz befugt, das Jugendamt zu informieren. Hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, wenn durch den Hinweis der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht unterlaufen wird. Eine gleichlautende Offenbarungsbefugnis enthält § 11 Abs. 4 Berliner Kinderschutzgesetz.

Krankenhausleitungen sind verpflichtet , der zuständigen Behörde bestimmte personenbezogene Daten der Patientinnen und Patienten zu übermitteln, wenn dies nach Feststellung der Behörde zur Abwehr einer erheblichen und gegenwärtigen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten oder zur Aufklärung des Schicksals von Vermissten und Unfallopfern im Einzelfall erforderlich ist (§ 32 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG)). Das BMG enthält keine Verpflichtung und auch kein Recht, etwaige Straftäter oder illegal sich in der Bundesrepublik aufhaltende Personen ohne entsprechende Anfrage seitens der Polizei oder anderer staatlicher Einrichtungen anzuzeigen. Es bedarf immer eines entsprechenden Auskunftsverlangens. Auch Personen, die eine Auskunft über ihre Identität verweigern, oder ohnmächtige Patienten, die keine Ausweispapiere mit sich führen, müssen nicht der Polizei gemeldet werden, soweit seitens der Polizei nicht eine Anfrage erfolgt, die sich eindeutig auf eine Person bezieht, die in das Krankenhaus aufgenommen wurde.

Davon unberührt kann jedoch zum Schutz höherwertiger Rechtsgüter oder aufgrund einer mutmaßlichen Einwilligung des/der Patienten/Patientin ein Recht bestehen, die Polizei über die Behandlung bzw. den Aufenthalt im Krankenhaus zu informieren (s. unten zur Einwilligung und zum Schutz höherwertiger Rechtsgüter).

Fälle, in denen Patientinnen und Patienten die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt ausdrücklich von ihrer Schweigepflicht entbunden haben, sind in der Regel unproblematisch. Hat ein/e Patient/in eingewilligt, dass ein Arzt Auskünfte über seinen/ihren Gesundheitszustand an bestimmte Personen (Angehörige, Lebenspartner etc.), Institutionen (z. B. private Krankenversicherungen, Gerichte) oder gewerbliche Abrechnungsstellen erteilt, so ist der Arzt auch dazu befugt. Probleme können sich ergeben, wenn der Patient die Schweigepflichtentbindungserklärung durch ein Formular (z. B. bei Abschluss einer privaten Krankenversicherung) für alle künftigen Erkrankungen oder gegenüber allen ihn behandelnden Ärztinnen und Ärzten erteilt hat. Eine solche in den Krankenversicherungsvertrag formularmäßig aufgenommene Klausel, mit der der/die Versicherte eine globale Schweigepflichtentbindung gegenüber allen ihn behandelnden Ärztinnen und Ärzten und/oder für alle auch künftig erhobenen Gesundheitsdaten erklärt, ist unwirksam. In Zweifelsfällen sollte bei Anfragen von privaten Krankenversicherungen, denen keine auf diesen Einzelfall bezogene Schweigepflichtentbindungserklärung beigefügt ist, das Einverständnis des betroffenen Patienten eingeholt werden. Soweit der Patient die ihn behandelnden Ärztinnen und Ärzte im Arbeitsvertrag global gegenüber seinem Arbeitgeber von ihrer Schweigepflicht entbunden hat, ist eine solche Vereinbarung wegen Sittenwidrigkeit unwirksam.

Eine wirksame Einwilligungserklärung erfordert in der Regel keine Schriftform. Aus Beweisgründen und aus datenschutzrechtlichen Gründen ist es dennoch ratsam, eine schriftliche Einwilligungserklärung zu verlangen.

Soweit eine Einwilligung in die Weitergabe von Gesundheitsdaten von Patientinnen und Patienten erteilt wird, hat die Einwilligung ausdrücklich zu erfolgen (Art. 9 Abs. 2 Buchst. a) DSGVO). Betrifft die Einwilligung andere als Gesundheitsdaten, können Patientinnen und Patienten auch durch ihr Verhalten schlüssig (konkludent) zum Ausdruck bringen, dass sie mit der Offenbarung von Tatsachen, die der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen, einverstanden sind.

Ist ein/e Patient/in daran gehindert ist, seinen/ihren Willen zum Ausdruck zu bringen, weil er/sie bewusstlos ist und nicht durch einen gesetzlichen Vertreter oder Vorsorgebevollmächtigten vertreten wird, kommt es auf die mutmaßliche Einwilligung an (siehe auch Art. 9 Abs. 2 Buchst. c) DSGVO). Die behandelnde Ärztinnen und Ärzte sind dann verpflichtet, die mutmaßlichen Interessen des/der Patienten/in zu wahren. Sie müssen sich somit in die Situation des/der Patienten/in versetzen und versuchen, dessen/deren Belange nach den dabei objektiv zu berücksichtigenden Informationen wahrzunehmen. Letztlich ist in diesem Bereich eine Gewissensentscheidung des Arztes gefragt, die zumindest dann nicht beanstandet werden kann, wenn erkennbar ist, dass der Arzt auf Grundlage der ihm vorliegenden Informationen eine nachvollziehbare Interessenabwägung vorgenommen hat.

Hierzu folgende Beispiele:

  • Die Einlieferung eines bewusstlosen Patienten in ein Krankenhaus sollte grundsätzlich den Angehörigen - soweit diese feststellbar sind - gemeldet werden. Soweit ein bewusstloser Patient mangels Ausweispapieren nicht identifizierbar ist, sollte die Polizei verständigt werden.
  • Bei einem bewusstlosen Patienten, bei dem Anhaltspunkte vorliegen, dass er an einer Straftat (z. B. Drogenbesitz) beteiligt war, muss in Erwägung gezogen werden, dass dieser Patient kein Interesse an einer Verständigung der Polizei haben könnte.
  • Bei Bewusstlosen, die offenkundig Opfer von Straftaten sind, sollte in der Regel die Polizei verständigt werden, da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass das Opfer Interesse an der strafrechtlichen Verfolgung der Täter hat.

Auch bei Einsichtsverlangen in Patientenunterlagen nach dem Tod eines/r Patienten/in ist der mutmaßliche Wille des/der Verstorbenen zu ermitteln. Entscheidendes Kriterium dabei ist das wohlverstandene Interesse des/der Verstorbenen an der weiteren Geheimhaltung der der Ärztin bzw. dem Arzt anvertrauten Tatsachen. Während ein Verstorbener zu Lebzeiten durchaus ein Interesse daran haben kann, dass ein Umstand, etwa eine diagnostizierte Alkoholsucht, geheim gehalten wird, kann nach dem Tod das Interesse an der Geheimhaltung fortfallen, etwa wenn es um Klärung der Geschäftsfähigkeit geht. Es ist z. B. anerkannt, dass die Überprüfung der Testierfähigkeit grundsätzlich im wohlverstandenen Interesse eines Erblassers liegt, der ein Testament errichtet hat. Ärztinnen und Ärzte können sich in diesem Fall nur dann auf ihre Geheimhaltungspflicht berufen, wenn sie einen vernünftigen oder sonst einleuchtenden Grund für die Geheimhaltung haben. Es müssen daher in einem solchen Fall konkrete Anhaltspunkte für einen entgegenstehenden Willen des/der Verstorbenen vorliegen.

Ärztinnen und Ärzte sind nach § 9 Abs. 2 BO auch zur Offenbarung befugt, soweit die Offenbarung zum Schutz eines höherwertigen Rechtsguts erforderlich ist. Diese Fallgruppe der Offenbarungsbefugnisse ist wohl am schwierigsten zu beurteilen, da Ärztinnen und Ärzte hier regelmäßig bewusst gegen die Interessen ihrer Patientinnen und Patienten handeln, um höherwertige Interessen zu schützen. Wann ein höherwertiges Interesse den Bruch der Schweigepflicht rechtfertigt, kann nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls unter Zugrundelegung der Vorschrift des § 34 StGB über den rechtfertigenden Notstand entschieden werden (vgl. auch § 9 Abs. 2 Buchst. c), g) DSGVO.)

Diskutiert wurden bislang insbesondere folgende Fälle:

  • Das Interesse an der Abwehr drohender Gefahren für Leib, Leben oder Gesundheit ist regelmäßig höherwertig anzusehen gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse des Patienten. Deshalb kann der Arzt z. B. berechtigt sein, die Angehörigen eines Patienten vor einer von diesem ausgehenden Ansteckungsgefahr zu warnen oder die Verwaltungsbehörde zu benachrichtigen, wenn ein Patient als Kraftfahrer am Straßenverkehr teilnimmt, obwohl er aufgrund einer Erkrankung (z. B. Alkoholsucht) dabei sich und andere gefährdet. Erforderlich ist in beiden Fällen jedoch, dass der Arzt vorher auf den Patienten ohne Erfolg eingewirkt hat, um ihn zur Ergreifung der notwendigen Maßnahmen von sich aus zu veranlassen.
  • Zu der Frage, ob Ärztinnen und Ärzte berechtigt sind, die HIV-Infektion einer Patientin/eines Patienten gegenüber deren/dessen Lebens- bzw. Sexualpartner/in zu offenbaren, wenn die Patientin/der Patient sich weigert, dies selbst zu tun und gegenüber der/dem Ärztin/Arzt mitteilt, dass sie/er weiterhin ungeschützten Sexualkontakt zu ihrer/ihrem/seiner/seinem Partner/in bevorzuge, hat das OLG Frankfurt a. Main entschieden, dass der Schutz des Lebens und der Gesundheit der Partner/innen hier deutlich schwerer wiege als das Geheimhaltungsinteresse der Patientinnen und Patienten. Ärztinnen und Ärzte sind also, nachdem sie vergeblich versucht haben, eindringlich auf die Patientin/den Patienten dahingehend einzuwirken, das Übertragungsrisiko der HIV-Infektion durch geeignete Schutzmaßnahmen zu mindern, berechtigt, den/die Partner/in seiner Patientin/seines Patienten über deren/dessen schwerwiegende Infektionskrankheit zu informieren. Soweit sich der/die Partner/in des erkrankten Patienten bei demselben Arzt in Behandlung befindet, ist das Gericht davon ausgegangen, dass der Arzt aufgrund seiner Garantenstellung gegenüber seinen Patientinnen und Patienten sogar verpflichtet ist, diese über die HIV-Infektion der Partnerin/des Partners zu informieren.
  • Straftaten von Patientinnen und Patienten dürfen Ärztinnen und Ärzte gegenüber der Polizei nur dann offenbaren, wenn die Gefahr besteht, dass der/die Patient/in auch künftig Straftaten begehen wird (Gefahrenabwehr). Hier ist abzuwägen, ob die durch mögliche weitere Straftaten gefährdeten Rechtsgüter schutzwürdiger sind als das Geheimhaltungsinteresse der/des Patienten/in. Der Schutz fremder Vermögensinteressen rechtfertigt nur ausnahmsweise die Durchbrechung der ärztlichen Schweigepflicht. Das Strafverfolgungsinteresse bei begangenen Straftaten rechtfertigt eine Durchbrechung der ärztlichen Schweigepflicht in der Regel nur dann, wenn es sich um schwere Taten gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder die innere und äußere staatliche Sicherheit handelt und Wiederholungsgefahr besteht.

Ausnahmsweise muss das Patienteninteresse an der Geheimhaltung der die Patientin oder den Patienten betreffenden Daten auch hinter eigenen berechtigten Interessen der Ärztin oder des Arztes zurücktreten. Dies sind Konstellationen, in denen Ärztinnen und Ärzte ihre eigenen Rechte nur durch Offenbarung von Informationen wahrnehmen können, die der Schweigepflicht unterliegen. Beispielsweise kann dies der Fall sein, wenn ein Arzt keine andere Möglichkeit hat, als seine Honorarforderung anwaltlich oder gerichtlich durchzusetzen oder wenn ein Arzt sich gegen Strafverfolgungsmaßnahmen nur durch die Offenbarung von Patientengeheimnissen wirksam verteidigen kann. Eine datenschutzrechtliche Grundlage für eine Offenbarung von patientenbezogenen Daten in dieser Situation wäre im Einzelfall zu überprüfen.

Strafrechtlich ist in § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB geregelt, dass Ärztinnen und Ärzte unter Preisgabe schweigepflichtiger Informationen externe Personen oder Unternehmen zur Unterstützung des Praxisbetriebes einsetzen dürfen. Diesen „sonstigen mitwirkenden Personen” dürfen Ärztinnen und Ärzte Patientendaten offenbaren, soweit diese Informationen für die konkrete Tätigkeit der jeweiligen eingeschalteten und ihrerseits zur Verschwiegenheit verpflichteten Person erforderlich sind. Unter dieser Voraussetzung ist eine Strafbarkeit wegen Verletzung von Privatgeheimnissen nach § 203 StGB ausgeschlossen. Ärztinnen und Ärzte können sich jedoch nach § 203 Abs. 4 Nr. 1 StGB strafbar machen, wenn sie nicht dafür Sorge getragen haben, dass die “sonstigen mitwirkenden Personen” zur Geheimhaltung verpflichtet wurden und diese Personen ein ihnen während ihrer Tätigkeit für die Ärztin oder den Arzt bekannt gewordenes Geheimnis offenbaren. Dabei ist gegenüber Berufsgeheimnisträgern, wie Rechtsanwälten und Steuerberatern, keine gesonderte Geheimhaltungsverpflichtung erforderlich, so dass insoweit für Ärztinnen und Ärzte kein Strafbarkeitsrisiko besteht.

Datenschutzrechtlich kann der Einsatz eines externen Dienstleisters durch die Vereinbarung einer Auftragsverarbeitung abgesichert werden.