Berufsrecht

Die Berufsordnung der Ärztekammer Berlin, Hinweise zu ihrer Durchsetzung sowie FAQs, Merkblätter und Beiträge zu wichtigen berufsrechtlichen Fragestellungen

Die Berufsordnung und ihre Durchsetzung

Die Berufsordnung – Ausdruck der Selbstbindung der Ärzteschaft

Die Berufsordnung wird auf der Grundlage des Berliner Heilberufekammergesetzes als Satzung von der Delegiertenversammlung (DV) beschlossen. Sie enthält die von allen in Berlin tätigen Ärztinnen und Ärzten bei ihrer Berufsausübung zu beachtenden Berufspflichten und Grundsätze über die Berufsausübung. Die Berufsordnung ist Ausdruck der von der Ärzteschaft sich selbst auferlegten Bindung im Hinblick auf die Art und die Begrenzung der ärztlichen Berufsausübung. Die Einschränkung der ärztlichen Berufsausübung durch die Berufsordnung findet ihre Grenzen im Grundgesetz (GG), insbesondere durch Artikel 12 Abs. 1 GG (Grundrecht der Berufsfreiheit).

Verhältnis der Berufsordnungen der Länder zur Musterberufsordnung

Die Berufsordnung beruht auf der vom Deutschen Ärztetag beschlossenen Musterberufsordnung in der jeweiligen Fassung. Durch die vom Deutschen Ärztetag beschlossene Musterberufsordnung, die kein geltendes Recht darstellt, wird gewährleistet, dass trotz landesgesetzlicher Regelungskompetenz in allen Bundesländern der Bundesrepublik ein weitgehend einheitliches Berufsrecht und damit weitgehend einheitliche Berufspflichten bestehen. Erst durch die Übernahme aller oder bestimmter Regelungen der Muster-Berufsordnung durch die Ärztekammer Berlin werden diese für die in Berlin tätigen Ärztinnen und Ärzte zu geltendem Recht. 

Geltungsbereich der Berufsordnung

Die Regelungen der Berufsordnung der Ärztekammer Berlin gelten für alle Ärzt:innen, die in Berlin ärztlich tätig sind oder hier ihren Wohnsitz haben. Dies unabhängig davon, ob er oder sie selbständig, niedergelassen, im Krankenhaus tätig oder zum Beispiel bei einem betriebsmedizinischen Dienst angestellt ist. Die Grundsätze der Berufsordnung gelten auch für Ärzt:innen, die ihren Beruf zurzeit nicht ausüben. So gilt zum Beispiel die Schweigepflicht auch für Ärzt:innen, die bereits im Ruhestand sind. Die Frage der Geltung der Berufsordnung ist unabhängig davon, ob die Ärztekammer Berlin gemäß des Berliner Heilberufekammergesetzes die Berufsaufsicht über Kammermitglieder ausübt. Auch wenn der jeweilige Dienstherr die Berufsaufsicht, zum Beispiel über verbeamtete Kammermitglieder oder Soldatinnen und Soldaten ausübt, sind diese Ärzt:innen dennoch an die Berufsordnung gebunden. Die sich aus der Berufsordnung ergebenden Berufspflichten können in diesen Fällen lediglich nicht durch die Ärztekammer Berlin durchgesetzt werden. Dies obliegt in diesen Fällen dem Dienstherrn.

Durchsetzung der Berufsordnung

Berufsgerichtliches Verfahren

Durchgesetzt werden die Regelungen der Berufsordnung gegenüber den Kammermitgliedern über das berufsgerichtliche Verfahren, das im Einzelnen im Berliner Heilberufekammergesetz geregelt ist. Hiernach findet gegen Kammermitglieder und sogenannten EU-Dienstleister das berufsgerichtliche Verfahren statt, wenn sie ihre Berufspflichten verletzten. Im berufsgerichtlichen Verfahren kann erkannt werden auf

  1. Verweis,
  2. Geldbuße bis zu 100.000 Euro,
  3. Weisung, an einer bestimmten Maßnahme oder Fortbildung teilzunehmen und die Kosten hierfür zu tragen,
  4. Entziehung des aktiven und passiven Kammerwahlrechts,
  5. Feststellung der Unwürdigkeit zur Ausübung des Heilberufs.

Im letzteren Fall wird dies in der Regel zu Entziehung der Approbation führen. Das berufsgerichtliche Verfahren wird vor dem Verwaltungsgericht geführt. Es ist in der ersten Instanz durch zwei hauptberufliche und zwei ehrenamtliche ärztliche Richter:innen besetzt.

Rügeverfahren

Ist eine Berufspflichtverletzung festgestellt worden, die Schuld des Kammermitgliedes jedoch gering und die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich, kann die Kammer eine Rüge aussprechen. Die Rüge kann mit einer Auflage verbunden werden, einen Geldbetrag bis zu 10.000 Euro an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen und die Weisung enthalten, an einer bestimmten Maßnahme oder Fortbildung teilzunehmen. Zur Durchsetzung der Auflagen und Weisungen stehen der Ärztekammer die Mittel des Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsvollstreckungsrechts zur Verfügung.

Fragen & Antworten

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Berufsrecht und zur Berufs­ordnung.

Ehegattennotvertretungsrecht

Am 1. Januar 2023 ist ein umfassend reformiertes Vormundschafts- und Betreuungsrecht in Kraft getreten. Es enthält u. a. für die ärztliche Berufsausübung relevante Regelungen zum sogenannten Ehegattennotvertretungsrecht. 

Ärztliche Aufklärungspflicht

Nach dem Behandlungsvertrag sollen Ärzt:innen Patient:innen vor der Behandlung umfassend über Diagnose, Therapiemöglichkeiten und mögliche Komplikationen aufklären.

Ärztliche Schweigepflicht

Die ärztliche Schweigepflicht schützt das im Grundgesetz verankerte Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Sie ist sowohl in den Berufsordnungen der Landesärztekammern als auch im Strafgesetzbuch geregelt.

Ärztliche Dokumentationspflicht

Die ärztliche Dokumentationspflicht wird durch unterschiedliche Rechtsvorschriften unabhängig voneinander geregelt, etwa nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Berufsordnung der Ärztekammer Berlin.

Hinweise zur Gründung einer Privatpraxis

Hier möchten wir unseren Kammer­mitgliedern zusammenfassend einige Hinweise zur Praxis­gründung und wichtigen mit der Praxis­führung verbundenen Rechten und Pflichten geben.