Am 1. Januar 2023 ist ein umfassend reformiertes Vormundschafts- und Betreuungsrecht in Kraft getreten. Es enthält u. a. für die ärztliche Berufsausübung relevante Regelungen zum sogenannten Ehegattennotvertretungsrecht.
Die Berufsordnung und ihre Durchsetzung
Die Berufsordnung – Ausdruck der Selbstbindung der Ärzteschaft
Die Berufsordnung wird auf der Grundlage des Berliner Heilberufekammergesetzes als Satzung von der Delegiertenversammlung (DV) beschlossen. Sie enthält die von allen in Berlin tätigen Ärztinnen und Ärzten bei ihrer Berufsausübung zu beachtenden Berufspflichten und Grundsätze über die Berufsausübung. Die Berufsordnung ist Ausdruck der von der Ärzteschaft sich selbst auferlegten Bindung im Hinblick auf die Art und die Begrenzung der ärztlichen Berufsausübung. Die Einschränkung der ärztlichen Berufsausübung durch die Berufsordnung findet ihre Grenzen im Grundgesetz (GG), insbesondere durch Artikel 12 Abs. 1 GG (Grundrecht der Berufsfreiheit).
Verhältnis der Berufsordnungen der Länder zur Musterberufsordnung
Die Berufsordnung beruht auf der vom Deutschen Ärztetag beschlossenen Musterberufsordnung in der jeweiligen Fassung. Durch die vom Deutschen Ärztetag beschlossene Musterberufsordnung, die kein geltendes Recht darstellt, wird gewährleistet, dass trotz landesgesetzlicher Regelungskompetenz in allen Bundesländern der Bundesrepublik ein weitgehend einheitliches Berufsrecht und damit weitgehend einheitliche Berufspflichten bestehen. Erst durch die Übernahme aller oder bestimmter Regelungen der Muster-Berufsordnung durch die Ärztekammer Berlin werden diese für die in Berlin tätigen Ärztinnen und Ärzte zu geltendem Recht.
Geltungsbereich der Berufsordnung
Die Regelungen der Berufsordnung der Ärztekammer Berlin gelten für alle Ärzt:innen, die in Berlin ärztlich tätig sind oder hier ihren Wohnsitz haben. Dies unabhängig davon, ob er oder sie selbständig, niedergelassen, im Krankenhaus tätig oder zum Beispiel bei einem betriebsmedizinischen Dienst angestellt ist. Die Grundsätze der Berufsordnung gelten auch für Ärzt:innen, die ihren Beruf zurzeit nicht ausüben. So gilt zum Beispiel die Schweigepflicht auch für Ärzt:innen, die bereits im Ruhestand sind. Die Frage der Geltung der Berufsordnung ist unabhängig davon, ob die Ärztekammer Berlin gemäß des Berliner Heilberufekammergesetzes die Berufsaufsicht über Kammermitglieder ausübt. Auch wenn der jeweilige Dienstherr die Berufsaufsicht, zum Beispiel über verbeamtete Kammermitglieder oder Soldatinnen und Soldaten ausübt, sind diese Ärzt:innen dennoch an die Berufsordnung gebunden. Die sich aus der Berufsordnung ergebenden Berufspflichten können in diesen Fällen lediglich nicht durch die Ärztekammer Berlin durchgesetzt werden. Dies obliegt in diesen Fällen dem Dienstherrn.
Durchsetzung der Berufsordnung
Berufsgerichtliches Verfahren
Durchgesetzt werden die Regelungen der Berufsordnung gegenüber den Kammermitgliedern über das berufsgerichtliche Verfahren, das im Einzelnen im Berliner Heilberufekammergesetz geregelt ist. Hiernach findet gegen Kammermitglieder und sogenannten EU-Dienstleister das berufsgerichtliche Verfahren statt, wenn sie ihre Berufspflichten verletzten. Im berufsgerichtlichen Verfahren kann erkannt werden auf
- Verweis,
- Geldbuße bis zu 100.000 Euro,
- Weisung, an einer bestimmten Maßnahme oder Fortbildung teilzunehmen und die Kosten hierfür zu tragen,
- Entziehung des aktiven und passiven Kammerwahlrechts,
- Feststellung der Unwürdigkeit zur Ausübung des Heilberufs.
Im letzteren Fall wird dies in der Regel zu Entziehung der Approbation führen. Das berufsgerichtliche Verfahren wird vor dem Verwaltungsgericht geführt. Es ist in der ersten Instanz durch zwei hauptberufliche und zwei ehrenamtliche ärztliche Richter:innen besetzt.
Rügeverfahren
Ist eine Berufspflichtverletzung festgestellt worden, die Schuld des Kammermitgliedes jedoch gering und die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich, kann die Kammer eine Rüge aussprechen. Die Rüge kann mit einer Auflage verbunden werden, einen Geldbetrag bis zu 10.000 Euro an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen und die Weisung enthalten, an einer bestimmten Maßnahme oder Fortbildung teilzunehmen. Zur Durchsetzung der Auflagen und Weisungen stehen der Ärztekammer die Mittel des Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsvollstreckungsrechts zur Verfügung.
Fragen & Antworten
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Berufsrecht und zur Berufsordnung.
Hinweise zur Gründung einer Privatpraxis
Hier möchten wir unseren Kammermitgliedern zusammenfassend einige Hinweise zur Praxisgründung und wichtigen mit der Praxisführung verbundenen Rechten und Pflichten geben.
Merkblätter
Auskunftsrecht und Einsichtnahme in Patientenunterlagen
Ankündigungsmöglichkeiten einer Arztpraxis
Datenschutzerklärung auf der Praxishomepage (Muster)
Anzeigepflicht für Arzneimittelherstellung
Die ärztliche Leichenschau
Artikel & Beiträge
"Lassen Sie sich nicht ärgern!"
Zur Honorierung von ärztlichen Gutachten und Befundberichten. In: BERLINER ÄRZTE, 01/2014
"Blindes Vertrauen in Beipackzettel kann gefährlich sein"
Zur Verwendung von Beipackzetteln zu Arzneimitteln und Medizinprodukten. In: BERLINER ÄRZTE, 07/2012
Möglichkeit der Delegation ärztlicher Leistungen
... bei der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung
Unklare Patientenidentität und ärztliche Schweigepflicht
Zu rechtlichen Grundlagen in einer Konfliktsituation. In: BERLINER ÄRZTE, 01/2013
Hinweise zu den Kompetenzen von Assistenzärztinnen und -ärzten
Was dürften Ärzt:innen in Weiterbildung? In: BERLINER ÄRZTE, 11/2010
Behandlungsunterlagen im Original weggegeben
Risiken bei der Überlassung von Behandlungsunterlagen. In: BERLINER ÄRZTE, 03/2016
Gendiagnostikgesetz: 7 Fragen – 7 Antworten
Neue gesetzliche Regelungen zu Voraussetzungen und Grenzen genetischer Untersuchungen sowie zur genetischen Beratung. In: BERLINER ÄRZTE, 01/2012